Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Insbesondere hat er alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Hiervon ist auch abhängig, inwieweit der Arbeitnehmer während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgehen kann, in Urlaub fahren kann oder eine sportliche Betätigung ausüben kann. Keinesfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in seiner Wohnung abzusitzen. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit der behandelnde Arzt Einschränkungen der Lebensweise angeordnet hat. Es ist in aller Regel zulässig, wenn ein Arbeitnehmer Spaziergänge unternimmt, um den Gesundungsprozess zu beschleunigen. Entscheidend sind auch hier wieder die Umstände des Einzelfalles.

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