Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Beschäftigte verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Insbesondere hat er alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Hiervon ist auch abhängig, inwieweit der Beschäftigte während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgehen, in Urlaub fahren oder eine sportliche Betätigung ausüben kann. Keinesfalls ist der Beschäftigte verpflichtet, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in seiner Wohnung abzusitzen. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit der behandelnde Arzt Einschränkungen der Lebensweise angeordnet hat. Es ist in aller Regel zulässig, wenn ein Beschäftigter Spaziergänge unternimmt, um den Gesundungsprozess zu beschleunigen. Entscheidend sind auch hier wieder die Umstände des Einzelfalls.

Ist ein Beschäftigter verpflichtet, während einer Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilzunehmen? Das BAG hat dies grundsätzlich verneint[1]: „Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.“

[1] BAG, Urteil v. 2.11.2016, 10 AZR 596/15

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