Eine Teilarbeitsfähigkeit oder begrenzte Arbeitsfähigkeit kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Kann der Arbeitnehmer infolge Erkrankung nicht mehr die volle vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bringen, liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gleichwohl Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfange vor, auch wenn der Arbeitnehmer zu einer teilweisen Arbeitsleistung in der Lage ist. Nach dieser Entscheidung soll der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sein, die ihm an sich mögliche teilweise Arbeitsleistung zu erbringen. Erbringt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber teilweise seine Arbeitsleistung, kann der Angestellte neben dem Teilgehalt Krankenbezüge bis zum vollen Gehaltsanspruch verlangen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, diesen zu einer anderen Arbeit heranzuziehen, die er möglicherweise ausüben könnte.

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ausführung einer anderen Arbeit, hinsichtlich derer er arbeitsfähig wäre, besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund arbeitsvertraglichen Vorbehalts oder Direktionsrechts berechtigt wäre, dem Arbeitnehmer diese andere Tätigkeit zuzuweisen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich den Arbeitsvertrag abändern und die dem Arbeitnehmer mögliche Teilarbeitsleistung als nunmehrige Vollarbeitsleistung vereinbaren. Erfolgt eine derartige Vertragsänderung, ist der Arbeitnehmer dementsprechend wieder voll arbeitsfähig. Er hat nur noch Anspruch auf die der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Vergütung, nicht aber daneben auch Anspruch auf Gewährung von Krankenbezügen. Erkrankt er sodann erneut, hat er Anspruch auf Bezahlung von Krankenbezügen nach §§ 3, 71 BAT. In der Praxis empfiehlt es sich, besondere Sorgfalt auf die Feststellung zu legen, ob der Wille des Arbeitnehmers wirklich auf eine Vertragsänderung in Richtung Teilzeitbeschäftigung abzielt. Häufig wird das Angebot des Arbeitnehmers, die Arbeit nur teilweise aufzunehmen, nicht auf den Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages gerichtet sein. Er wird vielmehr die Weiterzahlung der vollen Bezüge erwarten.

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