Eine Teilarbeitsfähigkeit oder begrenzte Arbeitsfähigkeit kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Kann der Beschäftigte infolge Erkrankung nicht mehr die volle vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bringen, liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gleichwohl Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang vor, auch wenn der Beschäftigte zu einer teilweisen Arbeitsleistung in der Lage ist. Nach dieser Entscheidung soll der Beschäftigte nicht verpflichtet sein, die ihm an sich mögliche teilweise Arbeitsleistung zu erbringen. Erbringt der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber teilweise seine Arbeitsleistung, kann der Beschäftigte neben dem Teilgehalt Krankenbezüge bis zum vollen Gehaltsanspruch verlangen. Ohne Zustimmung des Beschäftigten ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, diesen zu einer anderen Arbeit heranzuziehen, die er möglicherweise ausüben könnte.
Eine Verpflichtung des Beschäftigten zur Ausführung einer anderen Arbeit, hinsichtlich derer er arbeitsfähig wäre, besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund arbeitsvertraglichen Vorbehalts oder Direktionsrechts berechtigt wäre, dem Beschäftigten diese andere Tätigkeit zuzuweisen.
Die Abgrenzung, ob eine (auch teilweise) Arbeitsunfähigkeit mit der Folge einer vollständigen Unmöglichkeit der Leistungspflicht vorliegt oder ob die Leistungsminderung lediglich zu einer Einschränkung des Direktionsrechts führt, kann äußerst schwierig werden.
Beispiel
Eine Krankenschwester teilt der Klinik mit, sie sei aufgrund einer gesundheitlich bedingten Medikamenteneinnahme nicht mehr in der Lage, nachts zu arbeiten. Sie könne jedoch uneingeschränkt in anderen Schichten eingesetzt werden. Bisher hatte die Krankenschwester ca. 5 % ihrer Gesamtarbeitszeit im Nachtdienst ve...