In § 22 Abs. 1 Satz 3 TVöD wird eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und auf § 9 EFZG verwiesen. Somit enthält der TVöD keine diesbezüglichen eigenständigen Regelungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beruht unmittelbar auf § 9 EFZG. Er setzt voraus, dass die Maßnahme vom Sozialversicherungsträger bewilligt worden ist. Sie muss nicht stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden. Eine ambulante Kur genügt[1]. Wenn der Beschäftigte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der Rentenversicherung versichert ist, muss die Maßnahme ärztlich verordnet sein und in einer der oben genannten vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, ist dem Beschäftigten im Anschluss an eine solche Maßnahme auf Verlangen Erholungsurlaub zu gewähren.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nach § 10 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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