Tritt während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet Arbeitsunfähigkeit ein oder wird auf Kosten der Krankenkasse eine stationäre Behandlung erforderlich, besteht für die Dauer von 6 Wochen weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Leistungsfortzahlung, vgl. § 146 SGB III).

Dies gilt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes für eine Dauer von bis zu 10 Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen für eine Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Höchstanspruch beträgt 25 Tage und für alleinerziehende Arbeitslose 50 Tage pro Kalenderjahr.

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