Verlangt ein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Abholung der Arbeitskleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle, so ist diese Wegezeit zu vergüten, wenn sie zusätzlich anfällt; d. h., sie darf nicht an die Stelle der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle treten, da die Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Die Wegezeit zur Ausgabestelle ist individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu ermitteln.[1] Bei der Bemessung der Wegezeit ist auch die Wartezeit auf die Ausgabe der Arbeitskleidung oder auf Aufzüge zu berücksichtigen.[2] Auch die Zeit der Auswahl, Anprobe und Entgegennahme ist für den Arbeitgeber entgeltpflichtig.[3]

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