Die Lohngrundlagen für Arbeiter ergeben sich aus § 20 BMT-G II bzw. § 21 MTArb. Nach diesen Vorschriften wird der Lohn

  1. nach der Arbeitsleistung, der Art und den besonderen Umständen der Arbeit,
  2. dem Dienstalter und
  3. dem Lebensalter

gebildet.

Der Begriff "Arbeitsleistung" ist in quantitativer Hinsicht zu verstehen. Während vollbeschäftigte Arbeiter (§ 67 Nr. 5 BMT-G II) einen Anspruch auf den vollen Lohn haben, erhalten nicht vollbeschäftigte Arbeiter (§ 67 Nr. 6 BMT-G II) den Lohn nur anteilig (§ 25 Abs. 1 BMT-G II). Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet (§ 25 Abs. 2 BMT-G II). Für minderleistungsfähige Arbeiter (§ 67 Nr. 8 BMT-G II) wird der Lohn nach der Leistungsfähigkeit für die ihnen übertragene Arbeit bemessen (§ 25 Abs. 4 BMT-G II).

Mit der "Art" der Arbeit ist in erster Linie die Qualität der vom Arbeiter auszuübenden Tätigkeit und damit seine Eingruppierung gemeint. Im Unterschied zu den Angestellten ist die Eingruppierung der Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in bezirklichen Tarifverträgen geregelt. Auf Bundesebene ist hierzu lediglich ein Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II (Lohngruppen, Oberbegriffe der Lohngruppen) vom 22. Mai 1975 vereinbart. Dieser hat die Lohngruppen 1 bis 9 festgelegt und enthält zu den insgesamt 17 Lohngruppen Rahmenvorschriften. Während bei den Angestellten die Vergütungsgruppe mit der höchsten Zahl (BAT X) die niedrigste Vergütungsgruppe darstellt, ist es bei den Arbeitern genau umgekehrt: Die Lohngruppe 1 ist die niedrigste und die Lohngruppe 9 die höchste Gruppe.

Weitere Einzelheiten zur Eingruppierung der Arbeiter und Abweichungen vom Recht der Angestellten folgen an späterer Stelle.

Unter "Art" der Arbeit kann auch die Frage zu verstehen sein, ob der Arbeiter die von ihm regelmäßig auszuübende Tätigkeit zu verrichten hat oder z.B. Mehrarbeitsstunden (§ 67 Nr. 25 a BMT-G II) oder Überstunden (§ 67 Nr. 39 BMT-G II) leistet. Für beide Arten von Arbeit besteht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e BMT-G II ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 30 %. je Stunde.

"Besondere Umstände" liegen vor, wenn die Arbeit z.B. an einem Samstag zwischen 13 und 20 Uhr, an einem Sonntag (§ 67 Nr. 37 BMT-G II), an einem gesetzlichen Wochenfeiertag (§ 67 Nrn. 48 und 49 BMT-G II) oder jeweils nach 12 Uhr an Silvester, am Ostersamstag, am Pfingstsamstag oder an Heiligabend zu erbringen oder wenn Nachtarbeit (§ 67 Nr. 27 BMT-G II) zu verrichten ist. Aufgrund all dieser besonderen Umstände ergibt sich ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag, dessen Höhe in § 22 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II unterschiedlich geregelt ist.

"Besondere Umstände" der Arbeit können aber auch darin liegen, dass die Tätigkeiten mit besonderen Erschwernissen verbunden sind und es sich deshalb um außergewöhnliche Arbeiten handelt, die nach § 23 BMT-G II in Verbindung mit den jeweiligen bezirklichen Regelungen die Zahlung von Erschwerniszuschlägen auslösen. Solche Zuschläge werden nicht gewährt, soweit die außergewöhnlichen Arbeiten durch die Eingruppierung des Arbeiters in eine höhere Lohngruppe abgegolten sind oder der Erschwernis durch Schutzkleidung, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, ausreichend Rechnung getragen wird (§ 23 Abs. 2 BMT-G II).

Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge sind in den einzelnen Bezirkstarifverträgen festgelegt.

Der Lohn des Arbeiters richtet sich auch nach dem "Dienstalter". Dieser aus dem Beamtenrecht herrührende Begriff ist im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II eigentlich fehl am Platze. Gemeint ist damit nämlich die Dauer der Beschäftigungszeit des Arbeiters nach § 6 BMT-G II. Hiervon ist abhängig, in welche Stufe der jeweiligen Lohngruppe der Arbeiter einzustufen ist. In den ersten zwei Jahren seiner Beschäftigungszeit erhält er grundsätzlich den Monatstabellenlohn der ersten Stufe der ihm zustehenden bzw. mit ihm vereinbarten Lohngruppe (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 BMT-G II). Nach jeweils zwei weiteren Jahren steigt der Arbeiter in die nächsthöhere Stufe auf, bis er die Stufe 8 (= Endstufe) erreicht hat (§ 21 a Abs. 1 Satz 2 BMT-G II).

Der Arbeitgeber kann, wenn er einem neu einzustellenden Arbeiter einen finanziellen Anreiz bieten will, auch die Zeit einer anderen beruflichen Tätigkeit, die nicht Beschäftigungszeit im Sinne des § 6 BMT-G II ist, ganz oder teilweise für die Ermittlung der Stufe des Monatstabellenlohns anrechnen, sofern die Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Arbeiters liegt und diese Tätigkeit für die vom Arbeitgeber vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 21 a Abs. 2 Satz 2 BMT-G II).

Hierbei wird ein grundlegender Unterschied zur Vergütung der Angestellten deutlich: Während sich die Stufe der Grundvergütung gemäß § 27 BAT nach dem Lebensalter des Angestellten richtet, ist für die Stufenzuordnung beim Arbeiter allein dessen Beschäftigungszeit und ggf. eine berufliche Vorzeit maßgebend.

Das "Lebensalter" des Arbeiters ist für die Höhe seines Lohns nur insofern von Bedeu...

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