(1) Nichtvollbeschäftigte Arbeiter erhalten den Teil der Summe des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Arbeitsstunden, die der Arbeiter über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Arbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde, die keine Überstunde ist, die auf die Arbeitsstunde umgerechnete Summe des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge sowie des Sozialzuschlages (§ 33), sofern dieser nicht bereits aufgrund des § 33 in voller Höhe zusteht.

(2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, ist für jede zu entlohnende Stunde die auf die Arbeitsstunde umgerechnete Summe des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge zugrunde zu legen.

Besteht in anderen Fällen der Lohnanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Monatslohn für jede dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde, für die kein Lohnanspruch besteht, um die auf die Arbeitsstunde umgerechnete Summe des Monatsgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge gekürzt, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nichts anderes ergibt.

(3) Für jede nicht abgefeierte Mehrarbeitsstunde und für jede nicht abgefeierte Überstunde wird der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatsgrundlohn der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe gezahlt.

(4) Für minderleistungsfähige Arbeiter wird der Monatslohn nach der Leistungsfähigkeit für die ihnen übertragene Arbeit bemessen.

(5) Die Löhne für Überstunden, Mehrarbeit und Arbeitsbereitschaft sowie die Lohnzuschläge können bezirklich, betrieblich oder durch Einzelarbeitsvertrag pauschaliert werden.

(6) Akkordarbeit ist in Einzel- oder Gruppenakkorden zu vergeben. Die Akkorde sind nach Zeiten oder Stücken zu bemessen. Dabei soll gegenüber dem Zeitlohn bei Normalleistung ein Mehrverdienst von mindestens 15 v. H. erreicht werden.

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