(1) Der Lohn wird nach

a) der Tätigkeit (Lohngruppen),

b) den Lohnstufen,

c) dem Lebensalter

bemessen.

(2) Es werden grundsätzlich Monatslöhne gezahlt.

(3) Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn.

(4) Der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen ist der Monatsregellohn. Zum Monatsregellohn gehört auch der Lohn für Mehrarbeit. Der Monatsbetrag für Mehrarbeit ist das 4,348fache des Lohnes für die durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden (§ 30 Abs. 5).

(5) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 4 fallenden Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen sowie des Lohnes für Überstunden (§ 30 Abs. 5) ist der Monatslohn.

(6) Abweichend von Absatz 2 können leistungsgebundene Löhne (Akkord- bzw. Gedingelöhne, im Bereich des Bundes auch Löhne bei leistungsabhängigen Arbeiten oder bei leistungsgebundenen Prämienverfahren) tarifvertraglich, im Bereich der Länder auch einzelvertraglich, vereinbart werden. Bei der einzelvertraglichen Vereinbarung soll gegenüber dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes bei Normalleistung ein Mehrverdienst von mindestens 15 v.H. erreicht werden.

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