(1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grade der Erschwernisse ein Lohnzuschlag gezahlt, wenn die Arbeit

a) den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt,

b) besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist,

c) die Körperkräfte außerordentlich beansprucht oder

d) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muß.

Ob eine Arbeit als zuschlagberechtigend anzusehen ist, soll vorher festgestellt werden.

(2) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit die außergewöhnlichen Arbeiten

a) durch Einreihung des Arbeiters in eine höhere Lohngruppe oder

b) bei Festsetzung eines Akkordes abgegolten sind oder

c) soweit der Erschwernis durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend Rechnung getragen wird.

(3) Die zuschlagpflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden bezirklich vereinbart.

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