Gemäß § 25 Abs. 1 BMT-G II erhalten nichtvollbeschäftigte Arbeiter (§ 67 Nr. 6 BMT-G II) - vergleichbar der für Angestellte geltenden Vorschrift des § 34 BAT - den Lohn nur anteilig.

Entsprechende Kürzungsvorschriften enthält § 25 Abs. 2 BMT-G II für Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats und für andere Fälle, in denen der Lohnanspruch nicht für den gesamten Kalendermonat besteht (z.B. unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

§ 25 Abs. 3 BMT-G II bezieht sich nur auf die Höhe des Lohnes für nicht abgefeierte Über- und Mehrarbeitsstunden. Die gemäß § 22 BMT-G II zustehenden Zeitzuschläge bleiben hiervon unberührt. Zu den unterschiedlichen Lohnbegriffen für Arbeiter wird auf Lohn und Eingruppierung von Arbeitern hingewiesen.

In § 25 Abs. 4 BMT-G II ist ein für minderleistungsfähige Arbeiter (§ 67 Nr. 8 BMT-G II) "angepasster" Monatslohn tarifiert. Der grundsätzlich zustehende Monatslohn (inkl. Lohnzulagen und Zuschläge) wird entsprechend der Leistungsfähigkeit des Arbeiters prozentual gekürzt.

 
Praxis-Tipp

Von Seiten des Arbeitgebers wäre unter objektiven Gesichtspunkten zu überprüfen, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt bzw. inwieweit die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden können. Diese Vorschrift hat in erster Linie bei der Einstellung bzw. erstmaligen Festsetzung des Lohnes praktische Bedeutung.

Im Rahmen einer Kann-Bestimmung ist in § 25 Abs. 5 BMT-G II die Möglichkeit der Pauschalierung von Löhnen für Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsbereitschaft sowie von Lohnzuschlägen (§ 67 Nr. 25 BMT-G II) vorgesehen. In einzelnen bezirklichen Tarifverträgen ist z.B. eine Zeitzuschlagspauschale für Wechselschicht- und Schichtarbeiter vereinbart.

Der BMT-G II enthält keine über die in § 25 Abs. 6 BMT-G II getroffenen allgemeinen Aussagen hinausgehenden tariflichen Bestimmungen über Akkordarbeit. Insofern gelten auch für Arbeiter des öffentlichen Dienstes die allgemeinen arbeitswissenschaftlichen Prinzipien des Akkordlohnes. Es ist lediglich vereinbart, dass bei Akkordarbeit gegenüber dem Zeitlohn bei Normalleistung ein Mehrverdienst von mindestens 15 v.H. erreicht werden soll.

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