Nach § 10 Satz 2 Nr. 1 AGG können besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, zur beruflichen Bildung sowie besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen festgelegt werden, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Darunter fallen kann u. a. der Jugendarbeitsschutz bzw. besondere Vorkehrungen zum Schutz älterer Beschäftigter (Regelungen über den Gesundheitsschutz, Urlaubsverlängerungen oder Arbeitszeitverkürzungen, Entgeltsicherungen bei Leistungsminderungen etc.).

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