Die Regelung des Störfalls in § 8 Abs. 3 TV Bund trägt der Rechtsprechung des BAG zu § 9 Abs. 3 TV ATZ[1] Rechnung und stellt ausdrücklich klar, dass lediglich die Aufstockung zum Entgelt in Abzug gebracht werden kann. Die Regelung soll den Beschäftigten im Störfall möglichst so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden. Dies folgt aus dem Wortlaut der tariflichen Differenzberechnung, wonach dem Beschäftigten die Entgelte seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, erhalten bleiben sollen. Es findet sonach folgende Betrachtung statt:

  • Was hätte der Beschäftigte im Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung bei bisheriger Arbeitszeit an Entgelt erhalten?
  • Hiervon wird abgezogen:

    • das tatsächlich nach § 7 Abs. 1 TV Bund erhaltene Entgelt und
    • die nach § 7 Abs. 2 TV Bund erhaltene Aufstockung zum Entgelt.

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