Auch hinsichtlich der Störfallregelungen im Blockmodell weicht der TV FlexAZ inhaltlich von den Regelungen des TV-Bund ab. Während nach dem TV-Bund der Beschäftigte im Störfall materiell so gestellt wird, als hätte er nie in Altersteilzeit gearbeitet, enthält der TV FlexAZ eine Vorschrift, die – orientiert am Rechtsgedanken von § 812 BGB – lediglich verhindert, dass der Arbeitgeber im Störfall ungerechtfertigt bereichert wird. In Ansehung der Rechtsprechung zu § 9 TV ATZ[1] wurde in § 11 Abs. 3 TV FlexAZ bewusst eine andere Regelung gewählt, die nicht mehr auf den Horizont des Beschäftigten ("erhaltene Aufstockungsleistungen") abstellt, sondern auf den Horizont des Arbeitgebers ("gezahlte Aufstockungsleistungen"). Im Störfall findet daher folgende Betrachtung statt:

  1. Wie viel Personalausgaben hatte der Arbeitgeber insgesamt tatsächlich?
  2. Wie viel Personalkosten hätte ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter verursacht?
  3. Besteht eine Differenz zugunsten des Arbeitgebers?
  4. Wird Frage 3 bejaht, ist die Differenz als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

Diese an § 812 BGB orientierte Regelung, bei der alle Personalkosten, also auch die zusätzlichen Beiträge zur Aufstockung der Rentenversicherung gem. § 7 Abs. 4 TV FlexAZ oder Aufstockungsleistungen auf die ZVK-/VBL-Umlagen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4a SvEV einbezogen werden, steht nicht im Widerspruch zur o. g. BAG-Rechtsprechung. In seiner Entscheidung hat das BAG die konkrete Formulierung im damaligen TV ATZ ausgelegt und ist zu dem richtigen Schluss gelangt, dass zu den vom Arbeitnehmer "erhaltenen" Aufstockungsleistungen nicht die gehören, die nicht der Arbeitnehmer, sondern der Rentenversicherer erhalten hat. Angesichts einer fehlenden gesetzlichen Regelung waren die Tarifvertragsparteien nicht gehindert, einen anderen Ansatz zu wählen und in § 11 Abs. 3 TV FlexAZ – anders, als im TV-Bund – allein auf die Herausgabe der ggf. entstandenen ungerechtfertigten Bereicherung durch den Arbeitgeber abzustellen.

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