Bei der Bemessung des Altersteilzeitentgelts werden in § 7 Abs. 1 TV Bund sämtliche tariflichen Entgeltbestandteile erfasst. Sie werden unterteilt in Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen feststehen, und die übrigen Entgeltbestandteile. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 Abs. 2 TVöD) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit ausbezahlt. Das bedeutet, dass im Blockmodell bezüglich dieser Entgeltbestandteile kein Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet wird. Es handelt sich hierbei u. a. um

  • Zeitzuschläge,
  • Erschwerniszuschläge,
  • Bereitschaftsdienstentgelte,
  • Rufbereitschaftsentgelte (obwohl die tatsächliche Arbeit und die Wegezeit in der Rufbereitschaft mit dem Überstundenentgelt bezahlt werden, stellen sie gleichwohl keine Überstunden dar),
  • Mehrarbeitsstunden, wenn sie im Dienstplan vorgesehen sind,
  • Überstunden, wenn sie (z. B. pauschal) im Dienstplan vorgesehen sind, sowie sonstige Überstundenpauschalen.

Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltbestandteile in Form einer Monatspauschale gezahlt werden (z. B. monatliche Zeitzuschlagspauschale).

Dabei kommt es nur auf den Charakter als "nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil" an und nicht darauf, ob er auch in die Durchschnittsberechnung einfließt. Daher kommen im Geltungsbereich des TV Bund auch nachfolgende Entgelte entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zur Auszahlung:

  • Leistungsentgelte wie Leistungsprämien, Boni
  • Mehrarbeitsentgelte, auch wenn sie nicht im Dienstplan vorgesehen sind
  • Entgelt für Überstunden, auch wenn sie nicht im Dienstplan vorgesehen sind

Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden in der sich nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Höhe, d. h. zu 50 %, ausbezahlt. Hierzu gehören auch Schicht- und Wechselschichtzulagen. Die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben. Denn die Regelungen der §§ 7b ff. SGB IV gelten mit Ausnahme des § 7e betreffend Insolvenzschutz auch für die Altersteilzeit. Dieses Wertguthaben kommt spiegelbildlich (first in, first out) zur Auszahlung. Die bereits zu 100 % ausbezahlten unständigen Entgeltbestandteile finden in der Freistellungsphase sonach keine Berücksichtigung mehr. In der Freistellungsphase werden im TV Bund auch allgemeine Entgelterhöhungen sowie Stufensteigerungen (§ 16 Abs. 4 TVöD) berücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge