Der Beschäftigte erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit Arbeitsentgelt entsprechend der sich aus § 3 Abs. 1 TV ATZ ergebenden Arbeitszeit, wobei die für Teilzeitkräfte maßgebenden Berechnungsvorschriften anzuwenden sind (z. B. § 24 Abs. 2 TV-L). Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 AltTZG bzw. § 3 Abs. 2 TV ATZ) fortlaufend zu zahlen, also auch für den Zeitraum, der nach der Altersteilzeitvereinbarung Freistellungsphase ist. Zum Entgelt gehören insbesondere:

  • Tabellenentgelt (§ 15 TV-L)
  • Individuelles Vergleichsentgelt aus der Überleitung in den TV-L (§ 5 TVÜ-Länder)
  • Kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage (§ 11 TVÜ-Länder)
  • Sonstige Besitzstandszulagen nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder, z. B. Technikerzulage (23,01 EUR)
  • Programmiererzulage (23,01 EUR)
  • Meisterzulage (38,35 EUR)
  • Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage (§ 9 TVÜ-Länder)
  • Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder
  • Mehrarbeitsentgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeitstunden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 TV-L
  • Entgelt für Überstunden mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, wozu auch Überstundenpauschalen zu zählen sind
  • Leistungsentgelte wie Leistungszulage, Leistungsprämie, Boni

Diese Entgeltbestandteile werden, wenn der Beschäftigte z. B. vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vollbeschäftigt war, wie bei einer Halbtagskraft halbiert (§ 24 Abs. 2 TV-L). Es wird also z. B. die als Besitzstandszulage zu gewährende Technikerzulage nur in Höhe von 11,51 EUR fortgezahlt und aufgestockt. War der Beschäftigte schon vorher Teilzeitkraft (z. B. mit 19,25 Stunden wöchentlich), beträgt die entsprechende Besitzstandszulage während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in diesem Beispielsfall 5,75 EUR.

Als Entgelte, die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortgezahlt und halbiert werden, gelten nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen und vermögenswirksame Leistungen. Als Einmalzahlungen kommen insbesondere in Betracht:

(Zu den Besonderheiten siehe näher unten)

Abweichend hiervon werden die sog. unständigen Entgeltbestandteile, die nach bisherigem Tarifrecht üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt. Entsprechendes dürfte für die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gelten, die nach neuem Recht (§ 21 Satz 2 TV-L) als Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung einfließen. Hierunter fallen z. B.:

  • Zeitzuschläge
  • Erschwerniszuschläge
  • Bereitschaftsdienstentgelte
  • Rufbereitschaftsentgelte

    Zwar werden die tatsächliche Arbeit und die Wegezeit in der Rufbereitschaft mit dem Überstundenentgelt bezahlt, stellen gleichwohl keine Überstunden dar.

  • Zulagen bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L

    Anders als nach § 24 BAT wird diese Zulage nicht nach Monatsbeträgen gezahlt, sondern taggenau nach der Zeitdauer der Übertragung.

  • Mehrarbeitsstunden, wenn sie im Dienstplan vorgesehen sind
  • Überstunden, wenn sie im Dienstplan vorgesehen sind, sowie Überstundenpauschalen.

Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltbestandteile in Form einer Monatspauschale gezahlt werden (z. B. monatliche Zeitzuschlagspauschale).

Des Weiteren werden aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt.

Beachten Sie, dass im Gegensatz zur Aufschlagsregelung im BAT in die Durchschnittsberechnung nicht einfließen.

  • Leistungsentgelte wie Leistungszulage, Leistungsprämie, Boni
  • Mehrarbeitsentgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeitsstunden
  • Entgelt für Überstunden mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, wozu auch Überstundenpauschalen zu zählen sind

Derartige Entgelte werden daher wie die ständigen Entgeltbestandteile halbiert.

Nach der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV ATZ gelten Arbeitsstunden, die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TV-L) hinaus geleistet werden, als Überstunden. Diese Klarstellung war erforderlich, da während der Arbeitsphase im Rahmen des Blockmodells die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit – auf den Gesamtzeitraum gesehen – arbeitsvertraglich ebenso wie in der Freistellungsphase verringert ist, nämlich auf die Hälfte.

Bei der Jahressonderzahlung ist als Besonderheit zu berücksichtigen, dass deren Höhe vom Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abhängig ist, da der Bemessungszeitraum (Entgelte der Kalendermonate Juli, August, September) und der Fälligkeitszeitpunkt (1. De­zember) voneinander abweichen. Ist der Beschäftigte z. B. im Zeitraum Juli bis S...

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