Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit Arbeitsentgelt entsprechend der sich aus § 3 Abs. 1 TV ATZ ergebenden Arbeitszeit, wobei die für Teilzeitkräfte maßgebenden Berechnungsvorschriften anzuwenden sind (z.B. § 34 BAT). Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 ATZG bzw. § 3 Abs. 2 TV ATZ) fortlaufend zu zahlen, also auch für den Zeitraum, der nach der Altersteilzeitvereinbarung Freistellungsphase ist. Zu den Bezügen gehören insbesondere

  • Grundvergütung
  • Ortszuschlag
  • Allgemeine Zulage (TV über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982)
  • Technikerzulage (23,01 EUR)
  • Programmiererzulage (23,01 EUR)
  • Meisterzulage (38,35 EUR).

Diese Bezüge werden, wenn der Arbeitnehmer z.B. vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vollbeschäftigt war, wie bei einer Halbtagskraft halbiert (§ 34 BAT). Es wird also z.B. die Technikerzulage nur in Höhe von 11,51 EUR fortgezahlt und aufgestockt. War der Arbeitnehmer schon vorher Teilzeitkraft (z.B. mit 19,25 Stunden wöchentlich), beträgt die Technikerzulage während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in diesem Beispielsfall 5,75 EUR.

Abweichend hiervon werden die sog. unständigen Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Bezügebestandteile in Form einer Monatspauschale gezahlt werden (z.B. monatliche Zeitzuschlagspauschale). Zu den unständigen Bezügebestandteilen gehören z.B. Zeitzuschläge für Überstunden oder Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Für Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33a BAT gelten dieselben Grundsätze (§ 4 Abs. 1 TV ATZ). Dabei ist im Falle der Vereinbarung eines Teilzeitmodells bzw. bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit einer Teilzeitkraft zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BAG diese Zulagen auch Teilzeitkräften ungekürzt zustehen, sofern sie die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, und deshalb nicht halbiert werden dürfen.

 
Praxis-Tipp

Auch Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind wie unständige Bezügebestandteile zu behandeln. Dabei ist der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen, also der steuerliche Wert des Sachbezugs.

Nach der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV ATZ gelten Arbeitsstunden, die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT) hinaus geleistet werden, als Überstunden. Diese Klarstellung war erforderlich, da während der Arbeitsphase im Rahmen des Blockmodells die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - auf den Gesamtzeitraum gesehen - arbeitsvertraglich ebenso wie in der Freistellungsphase verringert ist, nämlich auf die Hälfte.

Als Bezüge, die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortgezahlt werden, gelten nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen und vermögenswirksame Leistungen. Als Einmalzahlungen kommen insbesondere in Betracht

  • Zuwendung
  • Urlaubsgeld
  • Jubiläumszuwendung
  • Überstundenpauschvergütung (Nr. 5 SR 2 s BAT)
  • Einmalzahlung (z.B. im Rahmen einer Lohnrunde).

Bei der Zuwendung ist als Besonderheit zu berücksichtigen, dass deren Höhe vom Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abhängig ist, da der Bemessungsmonat (September) und der Fälligkeitszeitpunkt (spätestens am 1. Dezember) voneinander abweichen. Ist der Arbeitnehmer z.B. im September noch vollbeschäftigt und beginnt im Oktober mit Altersteilzeit, ist ihm im November die Zuwendung ungekürzt auszuzahlen. Beginnt die Altersteilzeit z.B. im Mai, wird die Zuwendung im November ebenso wie die übrigen Bezüge halbiert. Für die Bemessung der Zuwendung ist demnach die bisherige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst nach dem 30. September beginnt.

Das Urlaubsgeld wird im Auszahlungsmonat Juli halbiert.

Die Jubiläumszuwendung darf nach der Rechtsprechung des BAG nicht halbiert werden, da sie auch Teilzeitkräften ungekürzt zusteht. Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999[1] ist die Jubiläumszuwendung seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr steuerfrei und demnach auch sozialversicherungspflichtig. Sie ist daher im Auszahlungsmonat in voller Höhe auszuzahlen und gehört darüber hinaus zu dem aufzustockenden Arbeitsentgelt.

Die Überstundenpauschvergütung wird im Auszahlungsmonat halbiert.

Bei einer Einmalzahlung, die z.B. zum Abschluss von Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen für sog. Nullmonate vereinbart wird, kommt es darauf an, welcher Zeitpunkt festgelegt wird, der für die Bemessung der Einmalzahlung maßgebend sein soll. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Beginn des Altersteilzeitverhältnisses, wird die Einmalzahlung nicht halbiert.

Bei den vermögenswirksamen Leistungen werden, sofern der Arbeitnehmer z.B. bislang vollbeschäftigt war, nur 3,33 EUR berücksichtigt und aufgestockt. Bei Sparkassen wären es in diesem Fall gemäß Nr. 8 SR 2 s BAT 19,94 EUR.

Alle Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind -...

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