• Erholungsurlaub

    Der Erholungsurlaub richtet sich nach § 26 TVöD. Soweit das Arbeitsverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres endet, besteht nur für jeden vollen Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 1 TVöD. Im Übrigen ist § 5 BUrlG zu beachten (z. B. Rundung). Soweit ein noch zustehender Urlaub nicht mehr genommen werden konnte, ist dieser gem. § 26 II TVöD i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Beachten Sie, dass die Urlaubsberechnung und Gewährung in einem Kalenderjahr auf das altershalber Ausscheiden abgestimmt wird. Die Urlaubsgewährung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte Vorrang vor einer Abgeltung haben. Auf das Stichwort Urlaub wird verwiesen.

  • Entgeltzahlung im Krankheitsfall

    Entgelt im Krankheitsfall wird nach § 22 Abs. 4 TVöD nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt.

  • Zeugnis

    Nach § 35 TVöD besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis.

  • Jahressonderzahlung

    Nach § 20 TVöD haben Beschäftigte, die am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Ein Anspruch besteht somit nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats Dezember endet. Auf das Stichwort Jahressonderzahlung und Überleitung wird verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge