Die Vorstellungen der Tarifvertragsparteien zur Nettolohnoptimierung werden auch durch § 18 a Abs. 3 TVöD-VKA hervorgehoben. Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen des Beschäftigten handelt. Eine solche Regelung ist nur dann erforderlich, wenn die Tarifvertragsparteien die Steuerfreiheit explizit erreichen wollten.

Steuerfreie und damit von der Zusatzversorgungspflicht befreite Maßnahmen i. S. d. § 18a Abs. 3 TVöD-VKA sind solche Leistungen des Arbeitgebers, die im EStG entsprechend benannt sind. Auch Leistungen, die nach § 40 Abs. 2 EStG der Pauschalbesteuerung unterliegen, sind i. S. d. § 18a Abs. 3 TVöD-VKA einkommenssteuerfrei und damit nicht zusatzversorgungspflichtig.

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