Die alternative Verwendung des Volumens für Maßnahmen nach § 18a TVöD-VKA gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die dem Geltungsbereich des TVöD unterfallen. Andere Beschäftigungsverhältnisse dürfen nicht berücksichtigt werden. Deshalb sind Leistungen aus § 18a TVöD-VKA gegenüber Beschäftigten, die unter die Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 2 TVöD-VKA fallen, ebenso wenig möglich wie gegenüber Auszubildenden, Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten.

Erfasst werden auch:

  • Geringfügig Beschäftigte,
  • Beschäftigte, die auf der Grundlage des § 4 TVöD-VKA bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten,
  • Personal- und Betriebsräte sowie andere freigestellte Beschäftigte.
  • Für den Bereich des TVöD-S bleibt es beim dortigen System der §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S, ohne dass dazu ein alternatives System eingeführt wird. Unberührt bleiben im Bereich des TVöD-E die Regelungen zur Erfolgsbeteiligung gemäß § 18.1 TVöD-E.

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