§ 41 Satz 1 BT-V stellt klar, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist. Nicht ausdrücklich normiert ist der von den Beschäftigten zu erfüllende Leistungsmaßstab. Unter "gewissenhaft" wird nach der allgemeinen Definition im Duden "mit großer Genauigkeit und Sorgfalt vorgehend" verstanden.[1] Dies umfasst aus Sicht des Arbeitnehmers auch die Pflicht, sich für die Belange und Interessen seines Arbeitgebers einzusetzen.[2]

Der Begriff "ordnungsgemäß" wird im Allgemeinen als "einer bestimmten Ordnung entsprechend" bzw. "wie vorgesehen" definiert.[3]

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht umfasst jedenfalls die Einhaltung der Rechtsordnung im Sinne der Gesamtheit der geltenden Rechtsordnung.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es zudem maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers einerseits und das persönliche, subjektive Leistungsvermögen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anderseits an. Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Arbeitspflicht selbst willkürlich bestimmen kann. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist es nicht gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach Belieben zu bestimmen. Es gilt der Grundsatz: "Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann".[4]

Kommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Pflicht zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Leistungspflicht nicht nach, liegt eine Schlechtleistung vor. Denkbare Reaktionsmöglichkeiten sind – je nach den Umständen des Einzelfalls und je nach Gewichtigkeit der Schlechtleistung – die Ermahnung, Abmahnung oder eine (verhaltensbedingte) Kündigung. Unter Umständen kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Beschäftigte haben in jedem Arbeitsverhältnis, auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, die allgemeine Treuepflicht, sich nach besten Kräften für die Interessen des Arbeitgebers und das Gedeihen der Verwaltung oder des Betriebs einzusetzen und alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber abträglich sein könnte.[5] Gegenstand dieser Treuepflicht sind zahlreiche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB – wie z. B. Obhuts-, Rücksichts-, Informationspflichten –, die für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch ohne die ausdrückliche Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT bestanden und daher auch im TVöD ohne entsprechende Normierung weiterhin bestehen. Der nähere Inhalt dieser Nebenpflichten ist nach den jeweiligen Besonderheiten im Bereich des Arbeitgebers und nach der Art der Beschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu bestimmen. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Die übertragenen Aufgaben sind unparteiisch und gerecht zu erfüllen; darüber hinaus ist bei der Dienstführung auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen. Daneben besteht die Verpflichtung, sich im dienstlichen Bereich im Verkehr mit Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern höflich und achtungsvoll zu verhalten und durch das gesamte Auftreten das Ansehen der Verwaltung zu wahren.

Im außerdienstlichen Bereich haben die Beschäftigten grundsätzlich das Recht, ihr Privatleben frei zu gestalten. Aber auch dies gilt nicht uneingeschränkt. Je nach dienstlicher Stellung und Aufgabenbereich des Arbeitgebers hat die oder der Beschäftigte das außerdienstliche Verhalten so einzurichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht deutlich fühlbar beeinträchtigt wird.[6] Eine Pflichtverletzung wird bei Straftaten von einigem Gewicht meistens zu bejahen sein.[7]

[1] "Gewissenhaft" auf Duden online, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/gewissenhaft (zuletzt abgerufen am: 22.11.2023).
[2] Vgl. BeckOK TV-L/Kutzki, 60. Ed. 1.9.2016, TV-L § 3 Rn. 5.
[3] "Ordnungsgemäß" auf Duden online, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/ordnungsgemaesz (zuletzt abgerufen am: 22.11.2023).
[4] BAG, Urteil v. 17.1.2008, 2 AZR 536-706.
[5] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage 2002, § 53 I 1, mit weiteren Nachweisen.
[7] Vgl. näher hierzu Scheuring, "Außerdienstliches Fehlverhalten von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten", ZTR 1999, 337, 387.

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