Wie bei der krankheitsbedingten Kündigung ist hier zu prüfen, ob durch den Alkoholismus betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Eine Störung wirkt sich bspw. betrieblich aus, wenn der Mitarbeiter betriebsorganisatorisch unkalkulierbar wird. Zu denken ist an Nichtausführung von Arbeiten, kostenintensive Beschaffung einer Ersatzkraft, Betriebsablaufstörungen durch Umbesetzungen, Maschinen- und Produktionsausfall, Produktionsstau, Verärgerung der Kunden, Leistungsverdichtung bei Arbeitskollegen und zusätzliche Inanspruchnahme von Vorgesetzten. Gleiches gilt für erhebliche wirtschaftliche Belastungen durch außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten in Folge krankheitsbedingter Ausfallzeiten.[1]

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