Wie bei der krankheitsbedingten Kündigung ist hier zu prüfen, ob durch den Alkoholismus betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden (auch im Fall einer Negativprognose infolge erwiesener Trunksucht.[1] Eine Störung wirkt sich bspw. betrieblich aus, wenn der Mitarbeiter betriebsorganisatorisch unkalkulierbar wird. Zu denken ist an Nichtausführung von Arbeiten, kostenintensive Beschaffung einer Ersatzkraft, Betriebsablaufstörungen durch Umbesetzungen, Maschinen- und Produktionsausfall, Produktionsstau, Verärgerung der Kunden, Leistungsverdichtung bei Arbeitskollegen und zusätz­liche Inanspruchnahme von Vorgesetzten. Gleiches gilt für erhebliche wirtschaftliche Belastungen durch außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten infolge krankheitsbedingter Ausfallzeiten.[2]

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