Mit Wirkung vom 1.4.2017 wird Satz 4 der Nummer 2 der Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD dahingehend geändert, dass Fortzahlungstatbestände, welche während des Berechnungszeitraums bereits vorlagen, bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sodass die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Mit dem neu gefassten Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 wird für die Anwender des TVöD klargestellt, dass unständige Entgeltbestandteile, welche bereits im Rahmen einer Entgeltfortzahlung auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate (§ 21 Satz 2 TVöD) gezahlt wurden, nicht nochmals in die Berechnung für eine weitere Entgeltfortzahlung einzubeziehen sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist in der Zeit vom 18.8.2017 bis 15.9.2017 arbeitsunfähig erkrankt. In den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat er Zeitzuschläge i. H. v. 135,20 EUR für den Monat Mai, 265,00 EUR für den Monat Juni und 212,50 EUR für den Monat Juli erarbeitet. Für die Entgeltfortzahlung der unständigen Entgeltbestandteile wird der Tagesdurchschnitt aus den Monaten Mai bis Juli gebildet, sodass sich bei einer 5-Tage-Woche ein Tagesdurchschnitt i. H. v. 9,43 EUR ergibt (612,70 EUR/65 = 9,43 EUR/Tag). Für die Zeit vom 18.08.2017 bis 31.8.2017 (10 Arbeitstage) erhält der Beschäftigte 94,30 EUR (10 Arbeitstage × 9,43 EUR).

Für die Zeit vom 1.9.2017 bis 15.9.2017 (11 Arbeitstage) erhält der Beschäftigte insgesamt 103,73 EUR (11 Arbeitstage × 9,43 EUR) als Entgeltfortzahlung für unständige Entgeltbestandteile.

Im Monat Dezember 2017 nimmt der Beschäftigte in der Zeit vom 11.12.2017 bis 22.12.2017 Urlaub.

Für die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile ist zunächst wieder auf die letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn des Urlaubs abzustellen, mithin auf September, Oktober und November. Für September hat der Beschäftigte 192,00 EUR, für Oktober 258,20 EUR und für November 225,50 EUR an unständigen Entgeltbestandteilen erarbeitet, wobei im Monat September 103,73 EUR an unständigen Entgeltbestandteilen aus der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit enthalten sind (11 Arbeitstage × 9,43 EUR). Dieser Betrag ist aus der Durchschnittsberechnung herauszunehmen, sodass für September nur 88,27 EUR zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch der Quotient zur Ermittlung des Tagesdurchschnitts (von 65 auf 54) anzupassen ist, indem 11 Arbeitstage vom ursprünglichen Quotienten abzuziehen sind.

Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlung im Dezember beträgt daher 10,59 EUR (571,97/54 = 10,59 EUR/Tag). Für die Zeit vom 11.12.2017 bis 22.12.2017 (10 Arbeitstage) erhält der Beschäftigte 105,90 EUR als Entgeltfortzahlung für unständige Entgeltbestandteile.

Ebenfalls mit Wirkung vom 1.4.2017 wurde eine neue Nummer 3 als Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 eingefügt.

Mit dieser neuen Protokollerklärung wird die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile für die Fälle geregelt, wenn zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat liegt. In diesen Fällen ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

Mit dieser Protokollerklärung haben die Tarifvertragsparteien die bisher bestehende Tarif­lücke geschlossen.

Bis zum 31.3.2017 musste mangels tariflicher Regelung in den Fällen, in denen zwischen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer Arbeitszeitänderung und dem für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Ereignis kein voller Kalendermonat lag, zur Berechnung der unständigen Bezüge immer danach unterschieden werden, ob die Entgeltfortzahlung der unständigen Entgeltbestandteile wegen einer Arbeitsunfähigkeit oder wegen Urlaubs erfolgt.

Erfolgte die Entgeltfortzahlung wegen einer Arbeitsunfähigkeit, so waren die unständigen Entgeltbestandteile nach dem Entgeltausfallprinzip zu ermitteln. Der Beschäftigte war also so zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte.

Erfolgte die Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs, so waren die unständigen Entgeltbestandteile nach dem Referenzprinzip auf Basis der vorangegangenen letzten 13 Wochen zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist bis zum 15.10.2017 als Vollzeitbeschäftigter tätig. Mit Wirkung zum 16.10.2017 reduziert er seine Arbeitszeit um 50 %. Vom 1.11.2017 bis 15.12.2017 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen dem Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit liegt kein voller Kalendermonat. Im Kalendermonat Oktober hat er unständige Entgeltbestandteile i. H. v. 148,50 EUR erarbeitet. Für die ...

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