Nach § 7 Abs. 1 BAT kann der öffentliche Arbeitgeber vor der Einstellung eines Bewerbers ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand verlangen. Als Abschlussnorm entfaltet § 7 Abs. 1 BAT hierbei seine Wirkung bereits vor dem Bestehen des Arbeitsvertrages. Es steht dabei im Ermessen des Arbeitgebers, ob er von diesem Recht Gebrauch macht. Einstellungsuntersuchungen sollten nicht generell, sondern im Einzelfall je nach Erforderlichkeit erfolgen. Die Erforderlichkeit richtet sich hierbei z.B. nach Art und Dauer der auszuübenden Tätigkeit, Alter des Bewerbers, Eindruck von seinem Gesundheitszustand beim Vorstellungsgespräch. Das Untersuchungsverlangen nach § 7 Abs. 1 BAT ist auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages beschränkt. Liegt im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung noch nicht vor, ist es zulässig, den Arbeitsvertrag vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers abzuschließen. Hierbei handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Eine derartige Vertragsklausel könnte lauten: "Die Einstellung erfolgt vorbehaltlich der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit gemäß dem Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung" (zur Zulässigkeit eines derartigen Vorbehalts vgl. LAG Berlin, Urt. v. 16.07.1990 - 9 Sa 43/90). Beruft sich der Arbeitgeber im Fall eines negativen Untersuchungsergebnisses auf die auflösende Bedingung, endet das Arbeitsverhältnis dennoch nicht sofort. Vielmehr ist wie bei einer Zweckbefristung dem Arbeitnehmer ein unabdingbarer Mindestzeitraum zuzugestehen, während dessen er sich auf die bevorstehende Vertragsbeendigung einstellen kann. Das Anstellungsverhältnis endet sonach mit der kürzestmöglichen Frist von zwei Wochen zum Monatsende (§ 53 Abs. 1 BAT).[1]

Legt der Bewerber von sich aus eine ärztliche Bescheinigung vor, so kann der Arbeitgeber trotzdem die Vorlage eines weiteren Attestes nach Untersuchung durch den von ihm genannten Arzt verlangen. Das Verlangen darf jedoch nicht willkürlich sein.

Der untersuchende Arzt kann vom Arbeitgeber bestimmt werden. In der Auswahl ist der Arbeitgeber keinen Einschränkungen unterworfen. Es kann sowohl ein beim Arbeitgeber angestellter Arzt (Amtsarzt, Werksarzt, Betriebsarzt) als auch jeder andere Arzt beauftragt werden. Nur bei besonders triftigen, konkret vorgetragenen Gründen kann der Bewerber die Untersuchung durch den vom Arbeitgeber bestimmten Arzt ablehnen. Allgemeine Vorbehalte wie die Behauptung, ein vom Arbeitgeber bestimmter Arzt sei befangen, reichen nicht aus. Liegt ein triftiger Weigerungsgrund vor, hat der Arbeitgeber einen anderen Arzt zur Untersuchung zu bestimmen.

Durch die Untersuchung hat der Bewerber seine körperliche Eignung nachzuweisen. Die körperliche Eignung wird in § 7 Abs. 1 BAT näher mit den Begriffen "Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit" erläutert. Damit zielt die Untersuchung auf die ärztliche Feststellung, ob der Bewerber von seinem Gesundheitszustand her gesehen

  • die arbeitsvertraglich vorgesehene Tätigkeit verrichten kann
  • durch die auszuübende Tätigkeit an seiner Gesundheit nicht gefährdet wird
  • die Gesundheit anderer Mitarbeiter aufgrund ansteckender Erkrankungen gefährdet.

Durch die Einwilligung in die Einstellungsuntersuchung entbindet der Bewerber den Arzt in dem dazu erforderlichen Umfang von seiner Schweigepflicht (§ 203 StGB). Davon erfasst ist jedenfalls die allgemeine Stellungnahme des untersuchenden Arztes zur gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit. Die Entbindung von der Schweigepflicht erstreckt sich im Allgemeinen nicht auf die Angabe von einzelnen Untersuchungsbefunden wie z.B. Blutbild, Blutdruck, Puls, Hörvermögen, Sehvermögen etc. Ob und welche Mitteilungen der Arzt über die reine Stellungnahme zur Eignungsfrage hinaus für erforderlich hält, hat er in eigener Verantwortung zu prüfen. Bei der Einstellungsuntersuchung ist im Hinblick auf Umfang und Intensität der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit.[2] Des Weiteren sind die Grundsätze des Fragerechts des Arbeitgebers zu beachten. Auch der Arzt darf im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung keine weiter gehenden Fragen stellen, als dies dem Arbeitgeber erlaubt ist. Gewinnt der Arzt aufgrund seiner Sachkunde im Rahmen der Einstellungsuntersuchung weitere Informationen, darf er diese dem Arbeitgeber nicht mitteilen, soweit sie die genannten Grenzen überschreiten.[3] Stellt der Arzt z.B. eine Schwangerschaft fest, darf dieser Befund in keinem Fall in seine Stellungnahme einfließen. Dies gilt auch bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes (EuGH, Urt. v. 03.02.2000 - Rechtssache - 207/98/Marburg/Land Mecklenburg-Vorpommern). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien darf sich im öffentlichen Dienst die Einstellungsuntersuchung nicht auf das Vorliegen e...

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