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Ärztliche Untersuchung (BAT)

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1 Einleitung

Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich vor der Einstellung oder während des Beschäftigungsverhältnisses einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, besteht nicht. Wohl aber bestehen einzelne gesetzliche Vorschriften, die derartige Untersuchungen vorsehen, z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Bundesseuchengesetz, die Strahlenschutzverordnung, die Röntgen-VO, die Gefahrstoffverordnung, die Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

Des Weiteren kann eine Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung beruhen auf einer Regelung im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Auch ohne eine ausdrücklich normierte Regelung ergibt sich generell aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers dessen Pflicht, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden.[1] Bestehen etwa begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden (z.B. Fahrtauglichkeit eines Busfahrers), so kann die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht einen hinreichenden sachlichen Grund darstellen, ein ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers einzuholen. Ein Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche Begutachtung über Gebühr erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine Treuepflicht.[2]

[1] BAG, Urt. v. 12.08.1999 – 2 AZR 55/99
[2] BAG, Urt. v. 12.08.1999 – 2 AZR 55/99; Urt. v. 06.11.1997 – 2 AZR 801/96

2 Rechtsgrundlagen für ärztliche Untersuchungen

Der BAT regelt in § 7 ausdrücklich die Verpflichtung des Angestellten zur ärztlichen Untersuchung. Hierbei differenziert § 7 BAT zwischen drei unterschiedlichen T...

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