Informationen über diesen Tarifvertrag
TVAöD BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1. April 2014
Datum: 01. April 2014
TVAöD BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1. April 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1. April 2014
§ 1 Änderungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. März 2012, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:
ab
1. März 2014ab
1. März 2015im ersten Ausbildungsjahr 833,26 Euro 853,26 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 883,20 Euro 903,20 Euro im dritten Ausbildungsjahr 929,02 Euro 949,02 Euro im vierten Ausbildungsjahr 992,59 Euro 1.012,59 Euro § 8b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1b und 2b treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.
- In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "27 Ausbildungstage" durch die Angabe "28 Ausbildungstage" ersetzt.
§ 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet.
- In § 20a Abs. 3 Buchst. a wird das Datum "28. Februar 2014" durch das Datum "29. Februar 2016" ersetzt.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2014 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
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