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BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 25 vom 18. April 2018

Datum: 18. April 2018

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 25 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005

§ 1 Änderung des BT-V

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 24 vom 17. Juli 2017, wird wie folgt geändert:

A. Das Inhaltsverzeichnis wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst.
B. Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird wie folgt geändert:
  1. § 46 Kapitel III wird wie folgt geändert:

    1. In Nr. 18 Absatz 2 werden die Wörter "und § 56" gestrichen und die Wörter "Nr. 7 zum BT-K vom 29. April 2016" durch die Wörter "Nr. 10 zum BT-K vom 18. April 2018" ersetzt.
    2. Nach der Überschrift "Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen" wird folgende Nummer 21a eingefügt:

      Nr. 21a zu § 51 BT-K- Ärztinnen und Ärzte -

      Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

      (1) 1Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe I eingruppiert. Fachärztinnen und Fachärzte sowie Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe II eingruppiert. Sie erhalten ein Tabellenentgelt nach Anlage D (Bund). 4Für sie gelten folgende besondere Stufenzuordnungen:

      1. Entgeltgruppe I:

        Stufe 1: weniger als einjährige ärztliche Berufserfahrung,

        Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,

        Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,

        Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,

        Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;

      2. Entgeltgruppe II:

        Stufe 1: weniger als vierjährige fachärztliche Berufserfahrung,

        Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,

        Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,

        Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.

      § 17 bleibt im Übrigen unberührt.

    3. Nr. 22 zu § 52 BT-K - Tabellenentgelt wird wie folgt gefasst:

      Nr. 22 zu § 52 BT-K - Tabellenentgelt -

      (1) Absätze 1 bis 3 gelten in folgender Fassung:

      (1) Beschäftigte, die nach dem Teil IV Abschnitt 25 Entgeltordnung (Bund) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E (Bund). 2Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (Bund) Bezug genommen wird, entspricht

      die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
      P 5 3
      P 6 4
      P 7 7
      P 8 8
      P 9, P 10 9a
      P 11 9b
      P 12 9c
      P 13 10
      P 14, P 15 11
      P 16 12.

      (2) Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil IV Abschnitt 25 Entgeltordnung (Bund) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.

      (3) Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil IV Abschnitt 25 Entgeltordnung (Bund) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

      Protokollerklärung zu Absatz 3:

      Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:

      • Pflege Kranker sowie Bedienung und Überwachung der Geräte in Dialyseeinheiten,
      • entsprechende Tätigkeiten in Blutzentralen,
      • entsprechende Tätigkeiten in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
      • entsprechende Tätigkeiten in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
      • entsprechende Tätigkeiten im EEG-Dienst,
      • Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
      • Betreuung von psychisch kranken Patienten bei der Arbeitstherapie in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
      • dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen,
      • entsprechende Tätigkeiten im Operationsdienst als Operationsbzw. Anästhesiepflegekräfte,
      • entsprechende Tätigkeiten mit Verantwortlichkeit für die fachgerechte Lagerung in der großen Chirurgie,
      • vorbereiten der Herz-Lungen-Maschine und herangezogen werden zur Bedienung der Maschine während der Operation,
      • entsprechende Tätigkeiten in Einheiten für Intensivmedizin,
      • in erheblichem Umfange der Ärztin bzw. dem Arzt bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.

      (2) Absatz 4 findet keine Anwendung.

      (3) Die Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7 findet keine Anwendung.

      (4) Die übrigen medizinischen Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach den für den Bund geltenden allgemeinen Regelungen des TVöD.

      (5) Medizinische Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile. 2Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA entsprechend.

    4. In Nr. 23 Absatz 2 wird die Angabe "Kr. 9a" durch die Angabe "P 9" ersetzt.
  2. § 47 Kapitel II Nr. 9 wird wie folgt geändert:

    1. Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      (4) Die Ruhezeit beträgt für die Besatz...

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