Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten ausreichend Zeit und Gelegenheit geben, sein (beanstandetes und deshalb abgemahntes) Verhalten zu ändern und seine Arbeitsweise den Anforderungen anzupassen, die der Arbeitgeber berechtigterweise an ihn stellt.[1] Welcher Zeitraum abzuwarten ist, lässt sich aber nicht generell oder gar schematisch festlegen. Vielmehr ist der Anlass für die Abmahnung entscheidend.

Ein angemessener Zeitraum zur Bewährung muss dem Beschäftigten nur bei Leistungsmängeln im eigentlichen Sinne eingeräumt werden. Bei anderen Pflichtverletzungen (z. B. Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit) weiß der Arbeitnehmer, dass er das entsprechende Fehlverhalten sofort abstellen muss, wenn er seinen Arbeitsplatz nicht gefährden will.

In jedem Fall sollte der Arbeitgeber davon Abstand nehmen, in der Abmahnung einen "Bewährungszeitraum" festzulegen. Damit engt er unnötigerweise seinen Entscheidungsspielraum ein.

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.11.1986, 10 Sa 604/86.

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