Im Jahr 2011 hatte die Mitgliederversammlung der VKA[1] ebenfalls beschlossen, die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zuzulassen. Die Zulage soll genauso wie beim Bund für die Dauer von bis zu 5 Jahren i. H. v. bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden dürfen, wenn diese Maßnahme zur Gewinnung von IT-Fachkräften oder zur Vermeidung von Abwanderungen erforderlich war. Damit wurde auf die angespannte Arbeitsmarktlage bzgl. der IT-Fachkräfte reagiert. Die Richtlinie war zunächst befristet bis zum 31.12.2013. Die Mitgliederversammlung der VKA hat in ihrer Sitzung am 11.11.2016 beschlossen, die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräfte-Zulage bis zum 31.12.2018 zu verlängern. Danach wurde die Zulage, wenn sie ab dem 1.1.2017 gewährt wird, bei Höhergruppierungen angerechnet und blieb statisch. Ab dem 1.1.207 konnte diese Zulage auch Beschäftigten gewährt werden, die in Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind.

Darüber hinaus konnte neben der Zahlung einer IT-Fachkräftezulage abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD in den Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD nach dem 11.11.2016 neu eingestellten Beschäftigten ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch die Stufe 2 oder 3 gewährt werden.

In der Mitgliederversammlung der VKA vom 17.4.2018 wurde die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage u. a. dahingehend modifiziert, dass sie nicht mehr nur auf Beschäftigte im Bereich der IT Anwendung finden kann sondern auch auf Ingenieure und andere Fachkräfte. Die Richtlinie hat folgenden Wortlaut (siehe hierzu auch aktuellen HInweis im Anschluss an die Wortlautwidergabe):

Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL) Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11. November 2011 (in der am 19. September 2020 von der Mitgliederversammlung der VKA bis zum 31. Dezember 2022 verlängerten Fassung vom 17. April 2018.

Auf dem Arbeitsmarkt gibt es eine erheblich gestiegene Nachfrage nach Fachkräften, insbesondere im IT-Bereich sowie nach Ingenieurinnen und Ingenieuren. Um bei der Gewinnung und der Bindung dieser Fachkräfte marktfähig zu sein und mit anderen Arbeitgebern konkurrieren zu können, bedarf es nach Tätigkeiten und Regionen unterschiedlicher Anreize, die mit den tariflichen Arbeitsbedingungen nicht immer abzubilden sind.

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung gemäß der Nummern 3 und 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) insbesondere im IT-Bereich sowie bei Ingenieurinnen und Ingenieuren bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen, im begründeten Einzelfall notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedverbände die nachfolgenden Regelungen für den Geltungsbereich des TVöD und des TV-V bis zum 31. Dezember 2022 anwenden.

1. Fachkräftezulage

In den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V sowie der den Eltgeltgrppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) entsprechenden Entgelgruppen der Anlagen C und E zum TVöD kann nach dem 17. April 2018 neu eingestellten Fachkräften im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (TVöD) bzw. Entgelt nach der Anlage 2 (TV-V) für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000 Euro gezahlt werden.

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet fortgesetzt, werden auf den Zeitraum von fünf Jahren Zeiten in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet, in denen Fachkräftezulagen gezahlt worden sind. Bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren ist die ein- oder mehrmalige Verlängerung der Gewährung der Fachkräftezulage möglich.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V anteilig. Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD bzw. Sonderzahlung nach § 16 TV-V ein.

Künftige Entgelterhöhungen – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – werden auf die Fachkräftezulage nicht angerechnet. Ihre Höhe ändert sich damit während des Gewährungszeitraums nicht. Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus ihrem Bereich entgegenzuwirken, kann die Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden.

2. Vorweggewährung von Stufen

Abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V können in den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (sowie der diesen entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V nach dem 17. April 2018 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter entgegenzuwirken, gilt dies ents...

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