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Entgelt / 3.6.2.2 Fachkräftezulage (VKA)

Justus Steinbömer
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Im Jahr 2011 hatte die Mitgliederversammlung der VKA[1] ebenfalls beschlossen, die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zuzulassen. Die Zulage sollte genauso wie beim Bund für die Dauer von bis zu 5 Jahren i. H. v. bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden dürfen, wenn diese Maßnahme zur Gewinnung von IT-Fachkräften oder zur Vermeidung von Abwanderungen erforderlich war. Damit wurde auf die angespannte Arbeitsmarktlage bzgl. der IT-Fachkräfte reagiert. Die Richtlinie war zunächst befristet bis zum 31.12.2013. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte in ihrer Sitzung am 11.11.2016 beschlossen, die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage bis zum 31.12.2018 in modifizierter Form zu verlängern. Danach wurde die Zulage, wenn sie ab dem 1.1.2017 gewährt wurde, bei Höhergruppierungen angerechnet und blieb statisch. Ab dem 1.1.2017 konnte diese Zulage auch Beschäftigten gewährt werden, welche in Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind.

Darüber hinaus konnte neben der Zahlung einer IT-Fachkräftezulage abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD in den Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD nach dem 11.11.2011 neu eingestellten Beschäftigten ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch die Stufe 2 oder 3 gewährt werden.

In der Mitgliederversammlung der VKA vom 17.4.2018 wurde die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage u. a. dahingehend modifiziert, dass sie nicht mehr nur auf Beschäftigte im Bereich der IT Anwendung finden kann, sondern auch auf Ingenieure und andere Fachkräfte. Eine weitere Modifizierung der Richtlinie hat die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 12.11.2021 vorgenommen: Die Richtlinie sieht nunmehr vor, dass die Gewährung der Zulage auf jeweils zehn Jahre begrenzt sein soll, wobei die jederzeitige Verlängerung möglich ist. Zugleich ist die Begrenzung...

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