Im Jahr 2011 hatte die Mitgliederversammlung der VKA[1] ebenfalls beschlossen, die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zuzulassen. Die Zulage sollte genauso wie beim Bund für die Dauer von bis zu 5 Jahren i. H. v. bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden dürfen, wenn diese Maßnahme zur Gewinnung von IT-Fachkräften oder zur Vermeidung von Abwanderungen erforderlich war. Damit wurde auf die angespannte Arbeitsmarktlage bzgl. der IT-Fachkräfte reagiert. Die Richtlinie war zunächst befristet bis zum 31.12.2013. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte in ihrer Sitzung am 11.11.2016 beschlossen, die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage bis zum 31.12.2018 in modifizierter Form zu verlängern. Danach wurde die Zulage, wenn sie ab dem 1.1.2017 gewährt wurde, bei Höhergruppierungen angerechnet und blieb statisch. Ab dem 1.1.2017 konnte diese Zulage auch Beschäftigten gewährt werden, welche in Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind.

Darüber hinaus konnte neben der Zahlung einer IT-Fachkräftezulage abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD in den Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD nach dem 11.11.2011 neu eingestellten Beschäftigten ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch die Stufe 2 oder 3 gewährt werden.

In der Mitgliederversammlung der VKA vom 17.4.2018 wurde die Richtlinie zur Zahlung einer IT-Fachkräftezulage u. a. dahingehend modifiziert, dass sie nicht mehr nur auf Beschäftigte im Bereich der IT Anwendung finden kann, sondern auch auf Ingenieure und andere Fachkräfte. Eine weitere Modifizierung der Richtlinie hat die Mitgliederversammlung der VKA in ihrer Sitzung am 12.11.2021 vorgenommen: Die Richtlinie sieht nunmehr vor, dass die Gewährung der Zulage auf jeweils zehn Jahre begrenzt sein soll, wobei die jederzeitige Verlängerung möglich ist. Zugleich ist die Begrenzung der Gesamtdauer für die Gewährung der Zulage von zehn Jahren aufgehoben worden. Ferner wurde eine Verlängerung der Richtlinie bis zum 31.12.2027 beschlossen.

Die Richtlinie hat aktuell folgenden Wortlaut:

Zitat

Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL) Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11.11.2011 (in der am 12. November 2022 von der Mitgliederversammlung der VKA modifizierten und bis zum 31. Dezember 2027 verlängerten Fassung)

1Auf dem Arbeitsmarkt gibt es eine erheblich gestiegene Nachfrage nach Fachkräften, insbesondere im IT-Bereich, sowie nach Ingenieurinnen und Ingenieuren. 2Um bei der Gewinnung und der Bindung dieser Fachkräfte marktfähig zu sein und mit anderen Arbeitgebern konkurrieren zu können, bedarf es nach Tätigkeiten und Regionen unterschiedlicher Anreize, die mit den tariflichen Arbeitsbedingungen nicht immer abzubilden sind.

3Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung gemäß der Nummern 3 und 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) insbesondere im IT-Bereich sowie bei Ingenieurinnen und Ingenieuren bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen im begründeten Einzelfall notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedverbände die nachfolgenden Regelungen für den Geltungsbereich des TVöD und des TV-V bis zum 31. Dezember 2027 anwenden.

1. Fachkräftezulage

1In den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V sowie der den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (Anlage A) entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD kann nach dem 17. April 2018 neu eingestellten Fachkräften sowie der diesen entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (TVöD) bzw. Entgelt nach der Anlage 2 (TV-V) für den Zeitraum von jeweils längstens zehn Jahren eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000 Euro gezahlt werden.

2Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet fortgesetzt, werden auf den Zeitraum von fünf Jahren Zeiten in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet, in denen Fachkräftezulagen gezahlt worden sind.

3 Die Fachkräftezulage kann jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (auch mehrfach) für einen Zeitraum von jeweils längstens zehn Jahre verlängert werden.

4Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V anteilig. 5Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gem. § 21 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD bzw. Sonderzahlung nach § 16 TV-V ein.

6Künftige Entgelterhöhungen – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – werden auf die Fachkräftezulage nicht angerechnet. 7Ihre Höhe ändert sich damit während des Gewährungszeitraums nicht. 8Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus ihrem Bereich entgegenzuwirken...

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