Gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 findet § 8a mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 EUR pro Stunde beträgt.

Diese Regelung ist auf die im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.1.2010 vereinbarte Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags für die Beschäftigten im Krankenhausbereich von 1,28 EUR auf 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zurückzuführen. Die sich aus der Verweisung in § 8a ergebende Übertragung des Vomhundertsatzes von 15 % auf den Bereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – hatte für die Auszubildenden im Jahr 2010 eine (von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte) Verringerung des Zeitzuschlags für Nachtarbeit im Vergleich zu dem vor der Tarifeinigung vom 27.1.2010 gültigen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 1,28 EUR zur Folge.

Mit der Änderung des § 8b durch § 1 Ziffer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Änd.-TV Nr. 4 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – vom 1.2.2011 haben die Tarifvertragsparteien deshalb klargestellt, dass für den Fall, dass bei der Anwendung des § 8a (siehe vorstehend Ziffer 2.3.7) der Betrag von 1,28 EUR unterschritten wird, ein Zeitzuschlag für Nachtarbeit i. H. v. 1,28 EUR zu zahlen ist; wird der Betrag von 1,28 EUR überschritten, steht dem Auszubildenden der höhere Betrag zu. Die Verweisung in § 8a auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen kann somit für die Auszubildenden keine negativen Auswirkungen (mehr) haben.

Aufgrund der Tarifeinigung 2018 ist der Zeitzuschlag für Nachtarbeit von 15 Prozent auf 20 Prozent angehoben worden.[1] Somit beträgt für Auszubildende der Zeitzuschlag für Nachtarbeit 20 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Ausbildungsentgelts des jeweiligen Ausbildungsjahrs, mindestens 1,28 EUR pro Stunde.

[1] § 1 Ziffer 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 v. 18.4.2018 zum BT-K.

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