Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 EUR pro Stunde. Diese Regelung ist auf die im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.1.2010 vereinbarte Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags für die Beschäftigten im Krankenhausbereich von 1,28 EUR auf 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zurückzuführen. Die sich aus der Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 1 ergebende Übertragung des Vomhundertsatzes von 15 % auf den Bereich des TVPöD hatte für die Praktikantinnen/Praktikanten im Jahr 2010 eine Verringerung des Zeitzuschlags für Nachtarbeit im Vergleich zu dem vor der Tarifeinigung vom 27.1.2010 gültigen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 1,28 EUR zur Folge. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt (vgl. § 1 des Änd.-TV Nr. 2 zum TVPöD – vom 1.2.2011). Die Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 1 auf die für die Beschäftigten geltenden Regelungen kann somit für die Praktikantinnen/Praktikanten keine negativen Auswirkungen (mehr) haben.

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