Überblick über die Zusatzurlaubsregelung

§ 28 TV-Ärzte/VKA regelt den Anspruch von Ärztinnen und Ärzten auf Zusatzurlaub für

  • ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 28 Abs. 1)
  • nicht ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 28 Abs. 2)
  • Nachtarbeit (§ 28 Abs. 3)
  • Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden (§ 28 Abs. 4)[89b]

sowie die Höchstgrenzen des Gesamturlaubs (§ 28 Abs. 5).

Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit

Bezüglich der Einzelheiten zum Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit wird im Wesentlichen auf die Kommentierung zu § 27 TVöD im Stichwort Urlaub dort: Ziffer 10.2.1 Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit Bezug genommen.

Zusatzurlaub für Nachtarbeit

Ärzte erhalten nach § 28 Abs. 3 Zusatzurlaub für Nachtarbeit bei einer Leistung im Kalenderjahr von

 
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

Mit Urteil vom 16.7.2014[89c] hat das BAG klargestellt, dass mit dem Begriff "Zeiträume" die Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht. Neben dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit steht Zusatzurlaub für Nachtarbeit nicht zu. Werden in den "Zeiträumen" = Monaten, für die ein Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 28 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zusteht, Nachtarbeitsstunden geleistet, so lösen diese keine weiteren Zusatzurlaubsansprüche nach § 28 Abs. 3 aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Kommentierung zu § 27 TVöD im Stichwort Urlaub, dort: Ziffer 10.2.2 Zusatzurlaub für Nachtarbeit.

Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste

Mit der Tarifänderung von 9.6.2010 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1.1.2010 einen Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden eingeführt:

 
Praxis-Tipp

Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub i. H. v. 2 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr fallen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA).

Entscheidend für die Bemessung des Zusatzurlaubs ist die Anwesenheitszeit während des Bereitschaftsdienstes ("für die Zeit der Bereitschaftsdienste"), nicht die zum Zwecke der Vergütung faktorisierte Bereitschaftsdienstzeit oder die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden entsteht, sobald die geforderten 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht im laufenden Kalenderjahr abgeleistet wurden. Somit entsteht der Zusatzurlaubsanspruch erst im Laufe des Urlaubsjahres. Leistet ein Arzt im laufenden Kalenderjahr weniger als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht, so besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, auch nicht auf einen anteiligen Zusatzurlaub.

Die Grenze von 288 Bereitschaftsdienststunden in der Nacht gilt auch bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahres. § 28 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA sieht für diese Fälle keine Zwölftelung der für den Zusatzurlaub geforderten Nacht-Bereitschaftsdienststunden vor. Werden im Eintritts- bzw. Austrittsjahr keine 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht geleistet, so besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 28 Abs. 4.

Für den Zusatzurlaub werden ausschließlich die im Rahmen von Bereitschaftsdienst in der Nacht geleisteten Stunden berücksichtigt. Nachtarbeitsstunden während eines Volldienstes werden nicht angerechnet. Letztere können jedoch bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit (§ 28 Abs. 1 bzw. Abs. 2) oder wegen Nachtarbeit (§ 28 Abs. 3) begründen. Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.[89d]

 
Praxis-Beispiel

Der Arzt leistet vom 1.1. bis 30.4. ständig Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden. In der Nacht sowie an den Wochenenden und Feiertagen ist Bereitschaftsdienst angeordnet.

Für die Monate Januar bis April besteht Anspruch auf die monatliche Schichtzulage von 40 EUR sowie einen Tag Zusatzurlaub nach § 28 Abs. 1 Buchst. b) TV-Ärzte/VKA. Die in der Zeit vom 1.1. bis 30.4. in der Nacht geleisteten Bereitschaftsdienststunden werden beim Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden nach § 28 Abs. 4 nicht berücksichtigt.

Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der geforderten 288 Nacht-Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Vollarbeitszeit zu kürzen (§ 28 Abs. 4 Satz 3). Ändert sich im Laufe eines Kalende...

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