Die Bestimmungen im TV-Ärzte/VKA

  • zur Bemessung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, bei Urlaub, Arbeitsbefreiung, Heiligabend und Silvester (§ 22),
  • zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie zum Krankengeldzuschuss (§ 23),
  • zu den besonderen Zahlungen (Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld, § 24 Abs. 1 bis 3),
  • zur Berechnung und Auszahlung, dem Zahltag des Entgelts (§ 25)

entsprechen den Regelungen im TVöD. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen (Stichwörter Entgelt, Krankenbezüge).

Ergänzend im Vergleich zum TVöD enthält § 24 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA eine Regelung, wonach sich die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen richtet. Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, finden die für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern das Krankenhaus nicht nach eigenen Grundsätzen verfährt.

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