1 Einführung

Der Anspruch des Beschäftigten auf Entgelt im Krankheitsfall ist in § 22 TVöD sowie in § 13 TVÜ – Bund/VKA geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den §§ 1ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind gesetzliche Mindestvorschriften und kommen daher ergänzend zur Anwendung, soweit der TVöD keine Regelung enthält oder sie im Einzelfall günstiger sind. Im Gegensatz zum BAT, der die Krankenvergütung bis ins letzte Detail umfassend regelt, haben sich die Tarifvertragsparteien beim TVöD auf die Regelung eines Kernbereichs beschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 TVöD erhalten alle Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bis zur Dauer von 6 Wochen. Danach wird ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gewährt.

Bei der Höhe dieses Zuschusses wird differenziert zwischen Beschäftigten, für die am 30. September 2005 § 71 BAT zur Anwendung kam, und den übrigen Beschäftigten. Für die am Stichtag 30. September 2005 dem § 71 BAT unterfallenden Beschäftigten gilt zusätzlich die Regelung des § 13 TVÜ – Bund/VKA. Danach errechnet sich der Krankengeldzuschuss auf der Basis des Nettokrankengeldes. Die übrigen Besserstellungen im früheren § 71 BAT – volle Entgeltfortzahlung für 26 Wochen und kurze Karenzzeit von nur 4 Wochen (statt 6 Monaten) bei der Fortsetzungserkrankung – sind mit Inkrafttreten des TVöD entfallen.

Bei den übrigen Beschäftigten berechnet sich die Höhe des Krankengeldzuschusses auf der Basis des Bruttokrankengeldes.

2 Entstehen des Anspruchs (§ 22 TVöD)

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist dem Grunde nach mit rechtlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses vorhanden. Auch wenn Beschäftigte bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt sind, haben sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD. Dies gilt nur dann nicht in dem Ausnahmefall, dass der Beschäftigte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags arbeitsunfähig erkrankt war und diese Arbeitsunfähigkeit auch noch in dem Zeitpunkt fortbesteht, zu dem der Beschäftigte die Arbeit vereinbarungsgemäß antreten soll.[1] Insofern geht der TVöD über die Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinaus , wonach ein Anspruch bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach einer 4-wöchigen Wartefrist entsteht (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass der Beschäftigte arbeitsunfähig ist infolge Erkrankung. Dem sind gleichgestellt nach § 22 Abs. 1 TVöD Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. v. § 9 EFZG sowie nach § 3 Abs. 2 und § 3a EFZG auch eine Arbeitsunfähigkeit nach nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch sowie bei Organ- und Gewebespende oder Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beim Spender.

[1] BAG, Urteil v. 26.7.1989, 5 AZR 491/88, AP Nr. 87 zu § 1 LohnFG.

2.1 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte die ihm vertragsgemäß obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen oder ihm diese nicht zugemutet werden kann (vgl. näher hierzu "Arbeitsunfähigkeit").

2.2 Ursachen der Arbeitsunfähigkeit

In § 22 TVöD bzw. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1 EFZG sind die zur Gewährung von Entgeltfortzahlung führenden Gründe für die Arbeitsunfähigkeit abschließend aufgezählt. Es sind:

  • Krankheit
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. hierzu "Kur")
  • nicht rechtswidrige Sterilisation
  • nicht rechtswidriger oder nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch
  • Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt
  • Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes.

2.2.1 Krankheit

Krankheit i. S. d. § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist.[1] Für den gesetzlich nicht bestimmten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit muss hinzutreten, dass der regelwidrige Gesundheitszustand entweder kraft seiner Schwere die Arbeitsfähigkeit unmittelbar aufhebt oder infolge der notwendigen Krankenpflege die Arbeitsleistung unzumutbar und damit unmöglich macht. Eine Krankheit kann also entweder unmittelbar oder erst infolge der erforderlichen Krankenpflege die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen.[2]

Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

 
Erkrankung = jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand
Diese führt zu    
Arbeitsunfähigkeit = Krankheitsgeschehen setzt AN außer Stande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten, oder AN könnte die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.[3]

Unter Krankheit ist auch die durch einen Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit zu...

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