Nach § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht eine Arbeitsunfähigkeit, die auf eine nichtrechtswidrige Sterilisation oder auf einen nichtrechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt zurückzuführen ist, einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gleich.

Nach § 3a EFZG hat ein Beschäftigter, der infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Der Versicherungsstatus des Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung spielt grundsätzlich keine Rolle.

Der Arbeitgeber bleibt mit dem fortgezahlten Entgelt nicht finanziell belastet. Das fortgezahlte Bruttoentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie zur betrieblichen Altersversorgung werden auf Antrag zu 100 % erstattet. Dieser Erstattungsanspruch wurde insbesondere eingeführt, um die Akzeptanz des Arbeitgebers für den bewusst vom Beschäftigten in Kauf genommenen Arbeitsausfall zu fördern.

Zuständig für die Erstattung ist die Krankenkasse, die die Kosten für die Krankenbehandlung des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen trägt. Wenn der Empfänger privat krankenversichert ist, übernimmt das PKV-Unternehmen die Erstattung im Rahmen des tariflichen Erstattungssatzes. Etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte werden dabei nicht angewendet.

Dauert der Arbeitsausfall wegen einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende länger als 6 Wochen an, haben die Spender auch einen Krankengeldanspruch (§ 44a SGB V). Sie erhalten als Ersatz für das ausgefallene Nettoentgelt Krankengeld. Für pflichtversicherte Beschäftigte bleibt die Mitgliedschaft in dieser Zeit erhalten. Dies gilt für den Spender selbst dann, wenn der Empfänger PKV-versichert ist.

 
Hinweis

Fällt der Beschäftigte wegen der Organ-, Gewebe oder Blutspende, Schwangerschaftsabbruch oder Sterilisation länger als 6 Wochen aus, so besteht zwar Anspruch auf Krankengeld, jedoch kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD.

Krankengeldzuschuss wird nur gezahlt, wenn der Beschäftigte "infolge Krankheit" an der Arbeitsleistung verhindert ist. Lediglich Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind der unverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Die Regelung zum Krankengeldzuschuss in § 22 Abs. 2 TVöD knüpft sowohl systematisch als auch inhaltlich an § 22 Abs. 1 TVöD an und setzt somit eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme voraus.

 
Hinweis

Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist des Weiteren die Verpflichtung des Beschäftigten, seinen Arbeitgeber unverzüglich über alle Fakten zu informieren, die zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlich sind.

Der Arbeitgeber ist nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Beschäftigte infolge Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird. Empfängnis- und Zeugungsunfähigkeit sind bei erwachsenen Menschen im fortpflanzungsfähigen Alter negative physische Abweichungen vom regelgerechten Körperzustand und daher Krankheiten i. S. des EFZG. Damit stellt sich die Frage einer Entgeltfortzahlung, wenn Beschäftigte sich im Hinblick auf die Unfruchtbarkeit einer Behandlung unterziehen, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Das BAG[1] hat einer Beschäftigten einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verneint: Der Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Beschäftigte aufgrund einer komplikationslos erfolgten künstlichen Befruchtung arbeitsunfähig ist, soweit diese Behandlung aufgrund einer Erkrankung des Partners erfolge.

[1] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16

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