Das BEEG ist zwingendes Recht. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Auch durch Tarifvertrag können keine abweichende Regelungen getroffen werden.[1] Nehmen Beschäftigte ihren Anspruch auf Elternzeit wahr, so ergibt sich hieraus folgende Behandlung im TV-L-Arbeitsverhältnis, sofern keine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird:

  • Die Zeit der Elternzeit zählt als Beschäftigungszeit (vgl. Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L).
  • Für die Stufenlaufzeit und die daraus folgende Berechnung des Tabellenentgelts führt die Unterbrechung durch Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L nicht zu einem Verlust der vor Antritt der Elternzeit zurückgelegten Zeiten. Die Zeiten der Unterbrechung sind unschädlich, werden aber auf die Stufenlaufzeit des § 16 Abs. 3 TV-L nicht angerechnet.[2] Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird "angehalten" und läuft nach Wiederaufnahme der Arbeit weiter. Im Gegensatz zu Unterbrechungen aus anderem Grund verfällt bei Elternzeit die bis dahin zurückgelegte Stufenlaufzeit auch dann nicht, wenn die Elternzeit länger als drei Jahre andauert. Damit lässt auch eine Elternzeit, die wegen der Geburt eines weiteren Kindes mehr als drei Jahre dauert, die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit nicht untergehen.

     
    Praxis-Beispiel

    Geburt des 1. Kindes im August 2017. Es werden zwei Jahre Elternzeit beantragt. Geburt des 2. Kindes im Mai 2019. Auch für dieses Kind werden zwei Jahre Elternzeit beantragt. Die Verfallsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt nicht für die in Satz 2 gesondert genannte Elternzeit. Eine Einbeziehung der Elternzeit in die Verfallsregelung würde auch dem ausdrücklichen Diskriminierungsverbot etlicher (Landes-)Gleichstellungsgesetze (vgl. nur § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesgleichstellungsgesetz, § 30 Abs. 3 Satz 1 Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg) sowie wohl auch § 3 Abs. 2 AGG widersprechen.

    Zeiten einer sonstigen Kinderbetreuung fallen allerdings nicht unter § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L. Schließt sich an eine Elternzeit ein Sonderurlaub zur Kinderbetreuung von mehr als drei Jahren an, erfolgt bei Wiederaufnahme der Arbeit deshalb gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L die Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht.

    Dass die erreichte Stufe nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L bei Elternzeit angehalten wird, ist nach der Rechtsprechung des BAG mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese Regelung verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen das Grundgesetz.[3] Da der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L auf Berufserfahrung basiere und in der Elternzeit keine Berufserfahrung gewonnen werde, werde auf ein objektives Kriterium abgestellt, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts habe.

  • In Bezug auf Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, trifft § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L keine spezielle Regelung für den Antritt von Elternzeit. Dies bedeutet, dass die vor dem Beginn der Elternzeit aus Arbeitsleistungen zustehenden unständigen Entgeltbestandteile am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, auszuzahlen sind. Bei Wiederaufnahme der Arbeit wird der Beschäftigte wie eine Neueinstellung zu behandeln sein.
  • Während der Elternzeit werden vermögenswirksame Leistungen (vgl. Vermögenswirksame Leistungen) gemäß § 23 Abs. 1 TV-L nicht gewährt, selbst wenn der Beschäftigte Elterngeld erhält, mit Ausnahme der Monate, in denen die Elternzeit beginnt oder endet, und hierfür Entgelt oder Entgelt im Krankheitsfall gezahlt wird.
  • Beschäftigte, die während der Elternzeit ein Jubiläum vollenden, erhalten die Jubiläumszuwendung (vgl. Jubiläumszuwendung) mangels besonderer Regelung gemäß § 23 Abs. 2 TV-L im Zeitpunkt des Jubiläums und nicht erst bei Wiederaufnahme der Tätigkeit.
  • Es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld (vgl. Sterbegeld) gemäß § 23 Abs. 3 TV-L, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht.
  • Während der Elternzeit besteht keine Berechtigung zur Beihilfe nach den Beihilfetarifverträgen, jedoch kann dies entsprechend der Verordnung des Bundesministers des Inneren vom 31.7.1992 vom Arbeitgeber außertariflich zugestanden werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge