Das Heraushebungsmerkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung" ist in der Entgeltgruppe 12 enthalten. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fg. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Des Weiteren ist das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 15 Fg. 1 enthalten.

Das in EG 12 angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden.

Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die

  • entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
  • besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.

Bei dem Tätigkeitsmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" besteht nach Auffassung des BAG inhaltlich und nach der Tarifsystematik zwischen dem Merkmal für Verwaltungsangestellte und für technische Angestellte kein Unterschied.[1] Den Begriff der "besonderen Verantwortung" hat das BAG im Falle der Eingruppierungsklage eines technischen Prüfers näher erläutert. Es verneinte das besondere Maß an Verantwortung, weil "für jede der Projektphasen und das gesamte Bauobjekt, das der Angestellte zu prüfen hat", nicht er, sondern der zuständige Planer oder Bauleiter bei der Verwaltung die Hauptverantwortung trug und die Verantwortung des Klägers demgegenüber relativ eingeschränkt war.[2]

Das besondere Maß der Verantwortung kann jedoch nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben ergeben, soweit diese sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit auswirken.[3]

Unter dem Begriff "Maß der Verantwortung" ist nach Auffassung des BAG die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichen und Unterstellung unter einem Dezernenten unschädlich sein.[4]

Allgemeine Verantwortlichkeit, wie sie für jeden Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes gilt, genügt jedoch nicht.[5]

 

Praxis-Beispiele

  • Verwaltungsleiter in Krankenhäusern, die bedeutsame Pflegesatzverhandlung mit damit verbundenen Sofortentscheidungen in Krankenhausbereichen wahrnehmen,
  • Amts- oder Sachgebietsleitung im Aufgabenbereich Bauordnung/Bauleitplanung mit der Leitungsaufgabe "Steuerung, Koordination und Kontrolle",
  • Sachgebiets- oder Abteilungsleiter Organisation beim Hauptamt mit der Aufgabe: Durchführung umfassender Organisationsuntersuchungen einschließlich Personalbedarfsmessung und Stellenbewertung.

In folgenden Fällen wurde VergGr. III (nunmehr EG 12) bejaht:

  • bei einem Stadtplaner[6]
  • bei einem Leiter Fachbereich Bauwesen (Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik, Grünflächen, Sportplätze) bei Unterstellung von 6 Architekten/Ingenieuren, 11 Meistern/Technikern sowie 135 Arbeitern[7]
  • bei einem Hochbau-Ingenieur[8]
  • bei einem Bau-Ingenieur im Tiefbauamt.[9]

Das Heraushebungsmerkmal "erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" ist auch in der Entgeltgruppe 15 Fg. 1 enthalten. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia Fg. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Das Heraushebungsmerkmal baut auf der Fg. 1 der Entgeltgruppe 14 auf. Es können daher nur diejenigen Beschäftigten in die Entgeltgruppe 15 Fg. 1 gelangen, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 14 Fg. 1 erfüllen. Das Tätigkeitsmerkmal legt den Schwerpunkt auf die leitende Stellung des Beschäftigten. Es handelt sich um absolute Spitzenstellungen des höheren Dienstes, die entweder einen großen Arbeitsbereich leiten oder mit der Entscheidung von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung befasst sind.

[1] BAG, Urteil v. 24.5.1978, 4 AZR 764/76.
[6] LAG Frankfurt, Urteil v. 16.3.1989, 9 Sa 1265/88.
[9] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.3.1978, 4 SA 655/77.

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