Das Heraushebungsmerkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung" ist in der Entgeltgruppe 12 enthalten. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Des Weiteren ist das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 15 Fallgr. 1 enthalten.
Das in EG 12 angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden.
Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die
- entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
- besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.
Bei dem Tätigkeitsmerkmal der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" besteht nach Auffassung des BAG inhaltlich und nach der Tarifsystematik zwischen dem Merkmal für Verwaltungsangestellte und für technische Angestellte kein Unterschied. Den Begriff der "besonderen Verantwortung" hat das BAG im Falle der Eingruppierungsklage eines technischen Prüfers näher erläutert. Es verneinte das besondere Maß an Verantwortung, weil "für jede der Projektphasen und das gesamte Bauobjekt, das der Angestellte zu prüfen hat", nicht er, sondern der zuständige Planer oder Bauleiter bei der Verwaltung die Hauptverantwortung trug und die Verantwortung des Klägers demgegenüber relativ eingeschränkt war.
Das besondere Maß der Verantwortung kann jedoch nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben ergeben, soweit diese sich auf materielle und indiv...