Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilurteil vom 08.02.1995; Aktenzeichen 20 Ca 9768/93)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.1995 – 20 Ca 9768/93 – abgeändert:

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung des Klägers.

Der am 23.12.1953 geborene Kläger ist seit 18.08.1977 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er hatte zuvor ein Studium der Architektur mit dem Abschluß Dipl. Ingenieur (FH) absolviert.

Seit 01.05.1986 ist der Kläger als Leiter des Fachbereiches Bauwesen beim Bezirksamt L. eingesetzt und in Vergütungsgruppe III BAT, Fallgruppe 1 der Anlage 1 a (Angestellte in technischen Berufen) eingruppiert. Zum Fachbereich Bauwesen gehören die Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik sowie der Bereich Grünflächen/Sportplätze. Dort sind 6 Architekten und Ingenieure, 11 Meister und Techniker sowie 135 Arbeiter tätig.

Leiter (Verwaltungsdirektor) des Bezirksamtes L. ist Herr N., der ebenso wie der zuständige Dezernatsleiter kein Techniker ist.

Die Sachgruppe Bauunterhaltung und die Sachgruppe Maschinen/Installationen haben die Aufgabe, die im Bezirk L. befindlichen städtischen Schulen, Kindertagesstätten, Friedhofsbauten, Arbeiterunterkünfte und städtische Mietshäuser in baulicher Hinsicht zu betreuen und zu unterhalten. Im Bezirk befinden sich Grund-, Real-, Haupt-, und Sonderschulen, ein Gymiasium und ein Schulzentrum. Aufgabe des Klägers und seiner Mitarbeiter ist es, sowohl Instandsetzungen von Gebäudeteilen oder ganzen Komplexen durchzuführen, als auch kleinere Reparaturen an den Liegenschaften durch eigene Mitarbeiter oder durch Vergabe an Fachunternehmer auszuführen zu lassen. Die Sachgruppen haben in all diesen Fällen die Schadensfeststellung, die Kalkulation der Maßnahme in finanzieller Hinsicht, das Fertigen von Leistungsverzeichnissen, die Vergabe des Auftrages an den wirtschaftlich güngstigsten Bieter, sowie die Überwachung und Abrechnung der Maßnahme vorzunehmen.

Die Sachgruppe Unterhalt der Grünanlagen hat die Aufgabe der Unterhaltung sämtlicher Grünanlagen (794 Hecktar), von 9 Friedhöfen, 60 Kinderspielplätzen, 19 Sportanlagen und ca. 12.500 Bäumen, der Tennisanlage im Stadtwald, der Reitwege, des Wildparkes Stadtwald sowie des Betreibens der Anzuchtsgewächshäuser und der Durchführung der Beerdigungen im Bezirk Lindenthal mit eigenem Personal.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 02.10.1990, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 112 bis 125 der Akten), verrichtet der Kläger folgende Arbeitsvorgänge.

  1. Organisation mit folgenden Unterpunkten:

    1.1. Die Dienst- und Fachaufsicht

    1.2. Leitung von 932

    1.3 Personalfragen

    1.4 Mitarbeiterweiterbildung

    1.5 Statistiken

    1.6 Finanzen

  2. Kontakte mit den Unterpunkten:

    2.1 Beratungen

    2.2 Gesprächsführung

    2.3 Schriftverkehr

  3. Innerbezirkliche Vorgänge mit den Unterpunkten

    3.1 Unterstützung der Amtsleitung

    3.2 Angelegenheiten der BV

    3.3 Vertretung des Bezirkamtes

  4. Bautechnische und Vergabeangelegenheiten mit den Unterpunkten

    4.1 Entwürfe

    4.2 Unterhaltung

    4.3 Fremdvergaben

    4.4 Technische Neuerungen und Veränderungen.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei angesichts der von ihm verrichteten Tätigkeiten in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert, was er mit Schreiben vom 25.01.1990 geltend machte, die Beklagte aber verneinte.

Zum 01.01.1991 trat eine Änderung und Ergänzung der in der Anlage 1 a zum BAT für die Angestellten in technischen Berufen festgelegten Vergütungsordnung (VkA) in Kraft. Die hier maßgebenden Vergütungsgruppen lauten nunmehr:

IV a, Fallgruppe 1

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgrupe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Diese Protokollerklärung Nr. 8 lautet:

Besondere Leistungen sind zum Beispiel:

Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

In Vergütungsgruppe III sind eingruppiert:

Fallgruppe 1:

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 heraushebt.

Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1 lautet:

Technische Angestellte mit technischer Ausbil...

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