Rufbereitschaft im Krankenhaus – wenn Belegärzte plötzlich „angestellt“ sind
Übernimmt ein Belegarzt zusätzlich zu seiner belegärztlichen Tätigkeit einen Rufbereitschaftsdienst für ein Krankenhaus, kann dieser Dienst sozialversicherungsrechtlich völlig anders zu bewerten sein als die eigentliche Belegarzttätigkeit. Entscheidend ist, wie eng der Arzt in die Organisation des Krankenhauses eingebunden ist und ob er ein echtes wirtschaftliches Risiko trägt.
Belegarzttätigkeit plus zusätzlicher Rufdienst
Ein Facharzt für Neurochirurgie betreibt zusammen mit einem Kollegen in einer Berufsausübungsgemeinschaft eine belegärztliche Station in einem Krankenhaus. Zusätzlich zum eigentlichen Belegarztvertrag schlossen die beiden Ärzte mit dem Krankenhaus eine Zusatzvereinbarung ab. Darin verpflichteten sie sich, an 335 Tagen im Jahr rund um die Uhr einen neurochirurgischen Rufbereitschaftsdienst für das gesamte Krankenhaus vorzuhalten, also nicht nur für ihre eigenen Belegpatienten. Mindestens einer der beiden Ärzte musste an diesen Tagen erreichbar sein und im Bedarfsfall binnen 30 Minuten im Krankenhaus erscheinen. Hierfür erhielten die Ärzte ein festes Honorar in Höhe von 3.750 Euro monatlich, sowie für jeden Bereitschaftstag eine Pauschale von 410 Euro.
Streit mit der Rentenversicherung: Beschäftigt oder selbstständig?
Die Rentenversicherung stellte fest, dass der klagende Arzt diesen Rufbereitschaftsdienst im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübe und deshalb Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen seien. Der Arzt wehrte sich dagegen und machte geltend, er sei selbstständig tätig, genau wie in seiner Belegarztfunktion.
Klare Trennung der Tätigkeiten als Belegarzt und der Rufbereitschaft
Das BSG (Bundessozialgericht) entschied, dass die Einordnung als abhängige Beschäftigung richtig ist. Maßgeblich ist dabei ausschließlich der zusätzlich vereinbarte Rufbereitschaftsdienst nach der Zusatzvereinbarung, nicht die eigentliche belegärztliche Tätigkeit. Beide Tätigkeiten sind rechtlich streng zu trennen.
Weisungsgebundenheit und Eingliederung
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine Beschäftigung vor, wenn jemand nach Weisungen tätig wird und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Genau das trifft auf den streitigen Rufbereitschaftsdienst zu. Der Belegarztvertrag selbst umfasst nur die Versorgung eigener Belegpatienten. Die Zusatzvereinbarung geht deutlich darüber hinaus, denn sie verpflichtet den Arzt, dem Krankenhaus insgesamt zur Verfügung zu stehen, unabhängig davon, ob es sich um eigene Patienten handelt.
Dienstpläne und Einsatzvorgaben
An den Bereitschaftstagen war der Arzt fest in die Dienstpläne des Krankenhauses eingebunden. Das Krankenhaus konnte ihn einseitig anfordern, er musste binnen 30 Minuten erscheinen und sich dem jeweiligen Patienten widmen. Auch der Einsatzort, etwa Station oder Notaufnahme, wurde vom Krankenhaus vorgegeben. Diese Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit spricht klar für eine Beschäftigung.
Übertragbarkeit der Grundsätze für Honorarärzte
Auch die für Honorarärzte entwickelten Grundsätze greifen hier: Die allgemeinen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines Krankenhausbetriebs führen regelmäßig dazu, dass ärztliches Personal in die Struktur des Krankenhauses eingebunden ist.
Festhonorar statt Unternehmerrisiko
Ein nennenswertes unternehmerisches Risiko bestand für den Arzt bei diesem Rufbereitschaftsdienst nicht. Anders als bei seiner belegärztlichen Tätigkeit musste er keine eigenen Vorhaltekosten tragen. Er erhielt ein festes Honorar von 410 Euro pro Bereitschaftsdienst sowie zusätzlich 3750 Euro monatlich für konsiliarärztliche Leistungen, unabhängig davon, ob er tatsächlich gerufen wurde oder nicht. Ein Verdienstausfallrisiko, wie es für Selbstständige typisch ist, bestand somit nicht.
Selbstständigkeit im Belegarztvertrag hilft hier nicht
Die Möglichkeit, in seiner Belegarzttätigkeit selbstständig zu sein, ändert daran nichts. Beide Tätigkeiten sind getrennt zu beurteilen, und für den zusätzlichen Rufbereitschaftsdienst überwiegen nach der Entscheidung des BSG eindeutig die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
(Bundessozialgericht, Urteil v. 9.9.2025, B 12 BA 7/24 R)
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