Schmerzende Füße nach Dienstmarsch sind kein Grund für Unfallanerkennung
Ein 1974 geborener Angestellter der Bundeswehr befand sich in der Ausbildung zum Geoinformationstechniker. Im Rahmen dieser Ausbildung nahm er im Juli 2024 an einem Marsch über zwölf Kilometer teil, der sich an den Pflichtmarsch der Bundeswehr anlehnte. Mit fünfzehn Kilogramm Gepäck ausgestattet, spürte er gegen Ende der Strecke Schmerzen im rechten Fußgelenk. Ein Orthopäde stellte später die Diagnose Metatarsalgie, eine schmerzhafte Erkrankung im Bereich der Mittelfußknochen.
Der Betroffene beantragte daraufhin die Anerkennung als Dienstunfall. Die zuständige Dienststelle lehnte dies ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass Schmerzen als rein subjektive Empfindungen grundsätzlich nicht der Dienstunfallfürsorge unterliegen. Zudem sei die Metatarsalgie auf bereits bestehende Vorschädigungen der Füße zurückzuführen gewesen.
Fehlende Kausalität zwischen dem Marsch und den Körperschäden
Die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des VG (Verwaltungsgericht) Aachen fehlte es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Marsch und dem entstandenen Körperschaden. Im Dienstunfallrecht gelten nur solche Bedingungen als Ursache, die aufgrund einer besonderen Beziehung zum Schaden wesentlich zu dessen Eintritt beigetragen haben.
Anders verhält es sich, wenn zwischen dem Ereignis und dem Schaden nur eine zufällige Verbindung besteht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn eine bereits bestehende Erkrankung so leicht ansprechbar ist, dass auch ein völlig alltägliches Ereignis zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
Genau diese Situation lag hier vor. Die vorhandenen Fußschäden waren nach Einschätzung der Kammer bereits so ausgeprägt, dass praktisch jede Belastung zu den beschriebenen Beschwerden hätte führen können. Der Marsch war damit lediglich der Anlass, nicht aber die eigentliche Ursache der Erkrankung. Juristisch spricht man in solchen Fällen von einer sogenannten Gelegenheitsursache, die eine Anerkennung als Dienstunfall ausschließt.
Kein automatischer Anspruch auf Unfallfürsorge
Der Fall zeigt, wie streng die Anforderungen an die Kausalität im Dienstunfallrecht sind. Nicht jede körperliche Beschwerde, die während oder nach einer dienstlichen Tätigkeit auftritt, begründet automatisch einen Anspruch auf Unfallfürsorge. Entscheidend ist stets, ob das dienstliche Ereignis tatsächlich die wesentliche Ursache für den Schaden gesetzt hat oder ob bereits vorhandene gesundheitliche Vorbelastungen den entscheidenden Ausschlag gegeben haben.
Diese Abgrenzung spielt insbesondere bei körperlich fordernden Tätigkeiten eine Rolle, etwa bei Ausbildungsmärschen, sportlichen Prüfungen oder anderen physischen Belastungstests im Dienst.
Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
(VG Aachen, Urteil v. 31.8.2026, 1 K 2337/25)
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