Verschleierungsverbot für Beamte
Beamtinnen und Beamten ist durch die Gesetzesänderung untersagt, bei Ausübung ihres Dienstes und bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht zu verhüllen. Ausnahmen zu gesundheitlichen Zwecken (z. B. Infektionsschutz) und dienstlichen Zwecken (z. B. Eigenschutz) sind jedoch möglich. Hierfür hat der Bundestag am 27.4.2017 eine Änderung des Bundesbeamten- sowie des Beamtenstatusgesetzes beschlossen (BT-Drs. 18/11180). Aber auch Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände, sowie Soldatinnen und Soldaten dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen.
Ziel: Vertrauensvolle Kommunikation in der Verwaltung ermöglichen
Grund für das Verschleierungsverbot ist, eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgern, Vorgesetzten und Kollegen zu erreichen. Dies soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt gewährleisten. Wichtig sei eine derartige Kommunikation auch für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats. Durch die Gesetzesänderung wird schließlich die Pflicht des Staates zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität gewahrt.
Kritik der Opposition
Das Gesetz hat nicht nur Zustimmung gefunden. So äußerten die Grünen Kritik, weil bei Beamtinnen und Beamten keine Fälle von Ganzkörperverschleierung bekannt seien und daher eine Regelung überflüssig sei. Zudem sei es auch ohne das Gesetz möglich gewesen, die Entschleierung bei Erforderlichkeit beamtenrechtlich anzuordnen. Die Koalition würde hier Symbolpolitik betreiben, anstatt die tatsächlichen Herausforderungen im Beamtenrecht anzugehen.
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