Dem § 3 Absatz 1 TV-H wird folgender Satz 3 angefügt:

Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Weiterhin ist dieser Satz den folgenden Regelungen hinzuzufügen:

  • als Satz 3 in § 40 Nr. 2 zu § 3 – Nr. 1 TV-H,
  • als Satz 3 in § 42 Nr. 2 zu § 3 Absatz 1 TV-H,
  • als Satz 2 in § 5 Absatz 1 TVA-H BBiG;

die Überschrift wird wie folgt geändert:

Allgemeine Pflichten, Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Herausgabepflicht,

als Satz 2 in § 5 Absatz 1 TVA-H Pflege,

die Überschrift wird wie folgt geändert:

Allgemeine Pflichten, Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Herausgabepflicht,

- als Satz 2 in § 5 Absatz 1 TV Prakt-H;

die Überschrift wird wie folgt geändert:

Allgemeine Pflichten, Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung

 

Erläuterungen:

Auf Bundesebene (BT-Drs. 18/11180) läuft aktuell ein Gesetzgebungsverfahren, welches eine wortgleiche Regelung für das Beamtenstatusgesetz vorsieht. D.h. damit wird allen Beamten bundesweit das Tragen einer Vollverschleierung untersagt. Um diese Rechtslage auch für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Land Hessen herzustellen, die naturgemäß nicht vom Beamtenstatusgesetz erfasst werden, und um somit einen Gleichklang beider Beschäftigtengruppen zu erreichen, wurde zusammen mit den Gewerkschaften ein tarifvertragliches Vollverschleierungsverbot festgelegt. Begründung für dieses Verbot ist insbesondere, dass eine offene und vertrauensvolle Kommunikation, die zu den Grundpfeilern einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft gehört, durch das Tragen einer Burka oder anderer Formen der Gesichts- oder Vollverschleierung nicht möglich ist. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sollen den Bürgern mit offenem Gesicht gegenübertreten.

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