Kündigung eines Lehrers wegen rechtsextremen Tattoos?

Das Land Brandenburg kündigte einem Lehrer aufgrund seiner rechtsextremen Tätowierungen. Die Kündigung war unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - und zwar aus rechtlich-formalen Gründen.

Das Land hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass der Lehrer Tattoos mit dem Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue" sowie den Symbolen "Wolfsangel" und "Schwarze Sonne" trägt. Dabei handelt es sich um den Wahlspruch der nationalsozialistischen SS sowie bis heute von Rechtsextremen genutzten Symbolen. Das Land hatte die Kündigung u.a. darauf gestützt, der Kläger weise eine rechtsextreme Gesinnung auf und sei deshalb für den Schuldienst nicht geeignet.

Personalrat wurde Kündigungsgrund nicht mitgeteilt

Die Kündigung war unwirksam, wie das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg im drauffolgenden Kündigungsschutzprozess entschied. Hierbei hat das LArbG jedoch die fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund nicht überprüft, weil das beklagte Land diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt hatte. Das Gericht urteilte, dass im Kündigungsschutzprozess nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur diejenigen Kündigungsgründe verwertet werden können, die dem Personalrat mitgeteilt worden waren.

Abmahnung als milderes Mittel

Dass der Kläger seine Tattoos öffentlich gezeigt hatte, war dem Personalrat zwar mitgeteilt worden, trug die Kündigung jedoch nach Auffassung des LArbG nicht. Das beklagte Land hätte insoweit als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen, so das Gericht. Dies war jedoch nicht geschehen.

Weiterer Kündigungsschutzprozess

Das LArbG hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte. Dieser Beschäftigungsanspruch bestehe nicht, da das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal gekündigt wurde. Der diesbezügliche Kündigungsschutzprozess ist noch nicht abgeschlossen.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2019, 15 Sa 1496/19)

LArbG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung Nr. 34/19
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