Kündigung einer muslimischen Pflegehelferin rechtmäßig

Die Weigerung einer muslimischen Pflegehelferin, Männer zu waschen, ist nicht von der Religionsfreiheit gedeckt. Die Kündigung in der Probezeit ist daher rechtmäßig, so das Arbeitsgericht Mannheim.

Eine muslimische Pflegehelferin war nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Pflegestufen zu betreuen. Die Betreuung umfasste pflegerische und medizinische Dienstleistungen bei den pflegebedürftigen Personen vor Ort. Bereits in der ersten Arbeitswoche weigerte sich die Pflegehelferin, männliche Patienten zu waschen. Dies führte zu einer Kündigung durch das Pflegedienstunternehmen innerhalb der Probezeit. Hierauf erhob die Pflegehelferin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mannheim. Sie war insbesondere der Auffassung, dass das Unternehmen auf ihre Religion hätte Rücksicht nehmen müssen. 

Religionsfreiheit der Pflegehelferin nicht verletzt

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Mannheim kann in einem Arbeitsverhältnis nicht „alles zurecht gezaubert werden“, auch wenn die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ansonsten in Deutschland frei ausgeübt werden kann. Die Pflegehelferin müsse sich an die Spielregeln halten. So sind die Tätigkeiten laut Stellenbeschreibung und Arbeitsvertrag grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer unabhängig von der Religion auszuführen. 

Die Klage der Pflegehelferin war allerdings auch aus anderen Gründen nicht erfolgreich. So konnte sie sich nicht auf einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen, weil Voraussetzung hierfür das Bestehen der sechsmonatigen Probezeit ist. Diese hatte sie jedoch mit nur einer Woche Beschäftigungszeit nicht erfüllt. Zudem war ihre Klage bereits unzulässig, weil sie einen Tag zu spät eingereicht wurde.

 

dpa