Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung. Leiharbeitnehmer. Wartezeit. Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. hier: Zeiten einer Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Die als Leiharbeitnehmer zurückgelegte Beschäftigungszeit beim späteren Arbeitgeber ist weder bei der Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG zu berücksichtigen noch bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 9 Ca 996/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2010, Az.: 9 Ca 996/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war zunächst ab dem 01.01.2009 bei der Z GmbH, einem Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt und als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten als Keyaccount-Managerin eingesetzt.

Im Dezember 2009 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Die Mitarbeiterin beginnt am 01.01.2010 ihre Tätigkeit im Unternehmen und stellt ihm ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung.

§ 11 Probezeit, Kündigungsfrist

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Frist kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, letztmals am letzten Kalendertag der Probezeit.

…”

Mit Schreiben vom 17.05.2010, welches der Klägerin noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2010.

Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 01.06.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2010 (Bl. 136 bis 138 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2010 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 138 bis 141 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 04.03.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch am selben Tag Berufung eingelegt und diese am 18.03.2011 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts finde das Kündigungsschutzgesetz vorliegend Anwendung mit der Folge, dass die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen sei. Für die Frage, ob die sechsmonatige Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt sei, komme es nämlich nicht auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern auf den faktischen Einsatz in einem Betrieb. Die Beklagte habe sie – die Klägerin – durch die in Widerspruch zum Ergebnis der vorherigen Vertragsverhandlungen stehende Einführung einer Probezeit in den Arbeitsvertrag überrumpelt. Entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 154 BGB sei man sich einig gewesen, dass sie auf jeden Fall ab dem 01.01.2010 bei der Beklagten weiter arbeiten sollte. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass über die Höhe ihres Gehalts noch keine endgültige Einigung erzielt worden sei. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, indem sie sich auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit während einer Probezeit berufe. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr quasi „die Pistole auf die Brust” gesetzt habe und sie so zum Abschluss des Vertrags entgegen der vorherigen mündlichen Absprache gezwungen habe.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 18.03.2011 (Bl. 155 bis 157 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2010 nicht beendet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 13.04.2011 (Bl. 178 bis 186 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.Die Kündigungsschutzklage ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden, da die Kündigung wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit...

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