Beamtenbesoldung zu niedrig und verfassungswidrig
Seit dem Jahr 2003 wurde das Weihnachtsgeld für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger mehrmals abgesenkt und zum 1.1.2005 dann größtenteils gestrichen. Deshalb haben vier Beamte des Landes Niedersachsen vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg die zu niedrige und verfassungswidrige Bemessung ihrer Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge ab dem 1.1.2005 geltend gemacht. Zwei der Kläger waren Ruhestandsbeamte mit Versorgungsbezügen nach den Besoldungsgruppen A 13 und B 6. Die anderen Zwei waren Beamte im aktiven Dienst mit einer Besoldung nach A 8 und A 11. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies alle Klagen ab. Hiergegen legten die Beamten jeweils Berufung ein.
OVG: Beamtenbesoldung ist zu niedrig und verfassungswidrig
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg kam zu dem Ergebnis, dass die Besoldung und Versorgung der Beamten teilweise zu niedrig und damit verfassungswidrig sind. Dies gelte insbesondere für das Jahr 2013 und die Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13. Die der Besoldung und Versorgung zugrundeliegenden Vorschriften würden gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Um endgültig Klarheit zu schaffen, hat das OVG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der anderen Zeiträume von 2005 bis 2012 und von 2014 bis 2017 hat das OVG die Klagen allerdings zurückgewiesen. Die Klage des Ruhestandsbeamten mit den Versorgungsbezügen nach B 6 wurde sogar komplett zurückgewiesen. Allerdings ließ das OVG jeweils eine Revision zu, weil die Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung seien.
Berechnungsmethoden des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) legte bereits mit einem früheren Urteil v. 5.5.2015 (2 BvL 17/09) Berechnungsmethoden, mehrere Prüfungsstufen und Parameter fest, an denen die Besoldung auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden kann. Diese Methoden legte das OVG seinem Ergebnis zugrunde.
Es bleibt nun abzuwarten, ob das BVerfG anhand seiner bisherigen Berechnungsmethode zu demselben Ergebnis kommt wie das OVG (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.4.2017, 5 LC 75/17, 5 LC 76/17, 5 LC 77/17; OVG Lüneburg, Urteil v. 25.4.2017, 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15, 5 LB 283/13).
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